RS Vwgh 2014/12/19 Ro 2014/02/0115

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Veröffentlicht am 19.12.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z2 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z3 idF 2012/I/051;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Ist der Zeitraum, für den eine Bewilligung (hier nach dem Tierschutzgesetz) erteilt wurde, vor Einbringung der Amtsrevision durch die BMG bereits abgelaufen, so würde auch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht dazu führen, dass die Veranstaltung nicht bewilligt und somit der Rechtsposition der revisionswerbenden Partei zum Durchbruch verholfen werden könnte, weswegen die Amtsrevision zurückzuweisen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020115.J03

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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