RS Vwgh 2014/12/19 Ro 2014/02/0115

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Veröffentlicht am 19.12.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z2 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z3 idF 2012/I/051;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem VwGH als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. den zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Einführung der VwG ergangenen B 23. Oktober 2013, 2013/03/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020115.J02

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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