RS Vwgh 2015/1/8 2013/11/0050

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Veröffentlicht am 08.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 2001 §24 Abs1;
WehrG 2001 §9 Abs1;

Rechtssatz

Nach Einbringung der Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl wurde der Bf mit Beschluss der Stellungskommission für untauglich erklärt. Steht auf Grund dieses Beschlusses fest, dass der Bf nicht mehr zu dem in § 9 Abs. 1 leg. cit. genannten Personenkreis gehört, würde seine diesbezügliche Rechtsstellung sich somit auch dann nicht ändern, wenn der angefochtene Einberufungsbefehl vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben würde. Damit liegt zwar mangels Aufhebung des Einberufungsbefehls durch die belangte Behörde kein Fall der formellen Klaglosstellung, wohl aber ein Fall der materiellen Klaglosstellung (Gegenstandslosigkeit) vor (Hinweis B vom 30. Mai 2001, 2001/11/0098, und den dort zitierten B vom 5. August 1997, 97/11/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013110050.X01

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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