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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Nach Einbringung der Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl wurde der Bf mit Beschluss der Stellungskommission für untauglich erklärt. Steht auf Grund dieses Beschlusses fest, dass der Bf nicht mehr zu dem in § 9 Abs. 1 leg. cit. genannten Personenkreis gehört, würde seine diesbezügliche Rechtsstellung sich somit auch dann nicht ändern, wenn der angefochtene Einberufungsbefehl vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben würde. Damit liegt zwar mangels Aufhebung des Einberufungsbefehls durch die belangte Behörde kein Fall der formellen Klaglosstellung, wohl aber ein Fall der materiellen Klaglosstellung (Gegenstandslosigkeit) vor (Hinweis B vom 30. Mai 2001, 2001/11/0098, und den dort zitierten B vom 5. August 1997, 97/11/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110050.X01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015