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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gemäß § 29 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG 2014 sind Beschlüsse des VwG (sofern es sich nicht um verfahrensleitende Beschlüsse handelt) zu begründen. § 17 VwGVG 2014 verlangt vom VwG eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung; dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts (vgl. E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Das VwG hat keine Feststellungen zur Abwesenheit des Revisionswerbers getroffen, sondern nur dessen Vorbringen, dass dieser am 16. April nach der Arbeit nicht mehr an die Abgabestelle zurückgekehrt, sondern "direkt" nach Deutschland weitergefahren ist, als wahr unterstellt (vgl. E 12. November 2014, Ra 2014/20/0069). Das VwG hat die Auffassung vertreten, dass die Hinterlegung wirksam erfolgt sei. Es hat dabei übersehen, dass keine "berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages" vorlag, die die Anwendung des 3. Satzes des § 17 Abs 3 ZustG nach sich ziehen würde. Ausgehend von der Auffassung, dass schon aufgrund der arbeitsbedingten Abwesenheit am 16. April die Hinterlegung wirksam wurde, hat es das VwG daher auch unterlassen, zu prüfen, ob es sich bei der tatsächlich geltend gemachten Abwesenheit vom 16. April bis zum 24. April um eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle handelte, die bewirkte, dass der Revisionswerber nicht rechtzeitig iSd § 17 Abs 3 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Verkürzung der Berufungsfrist um die Hälfte nicht davon auszugehen, dass der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; vgl. E 25. Juni 2013, 2012/08/0031).
Schlagworte
AllgemeinBegründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020130.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015