Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse der EinschreiterinRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Einschreiterin als selbständig Erwerbstätige im Jahr 2013 ein Einkommen iHv insgesamt € 679,59 (dh monatlich durchschnittlich € 56,63),- bezogen hat. Daneben verfügt sie über ein Sparbuch mit einer Einlage von € 11.740,56 sowie ein gemeinsames Konto mit ihrem Lebensgefährten, das einen Stand von € 19.159,- aufweist. Die ledige Einschreiterin hat Unterhaltspflichten gegenüber ihren drei Kindern im Alter von acht, zehn und dreizehn Jahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1843.2014Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015