Norm
LiegTeilG §20Rechtssatz
Nach den Zielsetzungen der GB?Nov 2008, die den Rechtsschutz betroffener Grundeigentümer und sonstiger Buchberechtigter im Sonderverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG verbessern wollte, steht Grundeigentümern und Buchberechtigten im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG auch der Einwand offen, ein Einvernehmen läge deshalb nicht vor, weil eine getroffene Vereinbarung mangels erforderlicher Genehmigung des Gemeinderats rechtsunwirksam sei. Für eine Anfechtung nach den §§ 870 ff ABGB ist das Einspruchsverfahren nicht vorgesehen, weil es auf eine Frage beschränkt ist: Wurde das Einvernehmen erzielt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129844Im RIS seit
13.02.2015Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017