RS OGH 2014/11/18 5Ob126/14m, 5Ob153/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2014
beobachten
merken

Norm

LiegTeilG §20

Rechtssatz

Nach den Zielsetzungen der GB?Nov 2008, die den Rechtsschutz betroffener Grundeigentümer und sonstiger Buchberechtigter im Sonderverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG verbessern wollte, steht Grundeigentümern und Buchberechtigten im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG auch der Einwand offen, ein Einvernehmen läge deshalb nicht vor, weil eine getroffene Vereinbarung mangels erforderlicher Genehmigung des Gemeinderats rechtsunwirksam sei. Für eine Anfechtung nach den §§ 870 ff ABGB ist das Einspruchsverfahren nicht vorgesehen, weil es auf eine Frage beschränkt ist: Wurde das Einvernehmen erzielt oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 126/14m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 126/14m
    Veröff: SZ 2014/106
  • 5 Ob 153/16k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 153/16k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129844

Im RIS seit

13.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten