Norm
StPO §93Rechtssatz
Solange sich ein Zeuge in Strafhaft befindet, steht der Anordnung einer Beugehaft das für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen allgemein in § 5 Abs 2 StPO („zielführend“) normierte Erfordernis der Effektivität entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129837Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017