RS OGH 2014/12/16 14Os97/14t, 1Ob192/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2014
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Norm

ABGB §1497 III
StPO §67
StPO §366 Abs3
StPO §282 Abs2
StPO §294 Abs2
StPO §294 Abs3

Rechtssatz

Gegen die in jedem Verfahrensstadium zulässige Zurückweisung eines Privatbeteiligtenanschlusses steht dem Betroffenen Beschwerde an das Oberlandesgericht zu. Dieser kommt keine aufschiebende Wirkung zu, eine darauf gestützte Vertagung der Hauptverhandlung kommt nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Rechtsschutzdefiziten kommen dem Betroffenen diesfalls bis zur Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses aber weiterhin die Rechte eines Privatbeteiligten zu, ihm ist daher das Urteil zuzustellen und er kann dagegen Rechtsmittel erheben, als wäre er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht die Parteistellung des Privatbeteiligten zu prüfen und einen eigenständigen Ausspruch über dessen Ansprüche zu treffen hat. Eine zuvor erhobene Beschwerde ist hinfällig und eine darüber ergehende Entscheidung unwirksam. Hingegen entfaltet ein rechtskräftiger Zurückweisungsbeschluss Bindungswirkung.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 97/14t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 14 Os 97/14t
  • 1 Ob 192/17t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 192/17t
    Auch; nur: Derjenige, der seinen Anschluss im Wege der Privatbeteiligung erklärt hat, ist als solcher mit allen damit verbundenen Rechten zu behandeln, solange im Strafverfahren keine (rechtskräftige) Zurückweisung erfolgt ist. (T1)
    Beisatz: Hier: verjährungsunterbrechende Wirkung trotz behaupteter Formmängel der Anschlusserklärung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129839

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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