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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §14 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. September 2014, Zl. LVwG 46.34-3045/2014-8, betreffend Abweisung eines Antrages auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Unter den in der vorliegenden außerordentlichen Revision nicht in Zweifel gezogenen Umständen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (freiwilliger Verzicht des Revisionswerbers bzw. dessen Rechtsvertreters an der Teilnahme an der am 4. September 2014 vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung) stellte die Unterlassung einer (im Gesetz durchaus nicht generell angeordneten; vgl. § 17 VwGVG iVm § 14 Abs. 6 und 7 AVG) Übermittlung der Verhandlungsschrift jedenfalls keinen Verfahrensmangel dar. Angesichts des unstrittigen Verfahrensverlaufs vor der belangten Behörde wird auch mit den weiteren Zulassungsausführungen der Revision zu § 104 iVm § 106 WRG 1959 eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070095.L00Im RIS seit
06.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015