RS Vwgh 2014/12/16 2013/03/0108

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Rechtssatz

Rügt die Beschwerde, dass die Amtssachverständigen in ihren Gutachten auch rechtliche Beurteilungen vorgenommen hätten, wird eine Unschlüssigkeit der von diesen stammenden Gutachten nicht aufgezeigt, zumal der Umstand, dass ein Sachverständiger teilweise in Überschreitung seiner Aufgaben auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führt (Hinweis E vom 29. September 2008, 2006/03/0078).

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030108.X04

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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