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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Rügt die Beschwerde, dass die Amtssachverständigen in ihren Gutachten auch rechtliche Beurteilungen vorgenommen hätten, wird eine Unschlüssigkeit der von diesen stammenden Gutachten nicht aufgezeigt, zumal der Umstand, dass ein Sachverständiger teilweise in Überschreitung seiner Aufgaben auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führt (Hinweis E vom 29. September 2008, 2006/03/0078).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030108.X04Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015