RS Vwgh 2014/12/16 2013/03/0108

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §11;
JagdG Slbg 1993 §12;
JagdG Slbg 1993 §15;

Rechtssatz

Die auf den Annahmen des Amtssachverständigen basierende Beurteilung, dass bei einer Grundfläche mit einer mittleren Länge von ca 670 m und einer durchschnittlichen Breite von 77 m, wobei sich die schmalsten Stellen bei diesem Grundstück auf ca 60 m verengen, eine zweckmäßige Ausübung der Jagd nur schwer möglich ist, zumal Wildfolgeprobleme (gerade im beschriebenen Gelände) in hohem Maße auftreten würden und zudem bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen im Ergebnis kaum ein ausreichender Kugelfang vorhanden sei, erscheint schlüssig und ausreichend begründet und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 26. März 2014, 2012/03/0023; E vom 24. Jänner 1996, 94/03/0069, zu einem Längenzug von 350 m mit durchschnittlich 115 m Breite).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030108.X01

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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