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L65005 Jagd Wild SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die auf den Annahmen des Amtssachverständigen basierende Beurteilung, dass bei einer Grundfläche mit einer mittleren Länge von ca 670 m und einer durchschnittlichen Breite von 77 m, wobei sich die schmalsten Stellen bei diesem Grundstück auf ca 60 m verengen, eine zweckmäßige Ausübung der Jagd nur schwer möglich ist, zumal Wildfolgeprobleme (gerade im beschriebenen Gelände) in hohem Maße auftreten würden und zudem bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen im Ergebnis kaum ein ausreichender Kugelfang vorhanden sei, erscheint schlüssig und ausreichend begründet und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 26. März 2014, 2012/03/0023; E vom 24. Jänner 1996, 94/03/0069, zu einem Längenzug von 350 m mit durchschnittlich 115 m Breite).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030108.X01Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015