RS Vwgh 2014/12/17 2013/06/0053

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Veröffentlicht am 17.12.2014
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L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Tir 1989 §14;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs2;

Rechtssatz

Liegt ein Antrag gemäß § 43 Abs. 1 Tir LStG 1989 vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmen. Soweit einer Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, ein rechtliches Interesse am betreffenden Straßenbauvorhaben zukommt, etwa weil sie die Straßenbaulast trägt, hat sie Parteistellung; einer Gemeinde kann auch als Straßenverwalter von Gemeindestraßen Parteistellung zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060053.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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