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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Liegt ein Antrag gemäß § 43 Abs. 1 Tir LStG 1989 vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmen. Soweit einer Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, ein rechtliches Interesse am betreffenden Straßenbauvorhaben zukommt, etwa weil sie die Straßenbaulast trägt, hat sie Parteistellung; einer Gemeinde kann auch als Straßenverwalter von Gemeindestraßen Parteistellung zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060053.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015