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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die Beauftragung eines privaten Unternehmens (Werbeagentur) für die Aufbereitung einer amtlichen Verlautbarung (Kundmachung, Edikt) im vorliegenden Fall nicht als mit den Grundsätzen der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vereinbar: Der Verlautbarung des Edikts (zu dessen Mindestinhalt siehe § 44a AVG) im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kommt besondere rechtliche Bedeutung zu. Nur das im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Verlautbarte, das wortgleich auch im redaktionellen Teil zweier "weitverbreiteter Tageszeitungen" zu erscheinen hat, kann rechtliche Wirkung entfalten. Nach der Aktenlage wurde die Verlautbarung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" von der Baubehörde (direkt) veranlasst, Korrekturen und letztlich die Freigabe für die Einschaltung wurden im E-Mail Verkehr veranlasst. Dass diese Vorgangsweise bei der Kundmachung der wortgleichen Edikte in den Tageszeitungen nicht möglich, vielmehr eine "einschaltgerechte" Aufbereitung des Edikts geboten gewesen wäre, ist nicht zu ersehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060130.X02Im RIS seit
02.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015