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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §44a Abs3;Rechtssatz
Wenn im § 44g AVG nur für die Kosten der Verlautbarung des Edikts im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" angeordnet ist, dass diese von Amts wegen zu tragen sind, dann ist daraus im Umkehrschluss zu folgern, dass die Kosten der Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen (gemäß § 44a Abs. 3 AVG) zu den Barauslagen der Behörde zählen, die gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz leg. cit. die Partei zu tragen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (Hinweis E vom 27. Mai 2003, 2003/07/0050, mwN). Die Vorschreibung der Entrichtung der Kosten für die Verlautbarung des Edikts in zwei Tageszeitungen ist demnach (dem Grunde nach) zu Recht erfolgt. Was die Höhe der vorgeschriebenen Ediktskosten betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass der Partei nur die Kosten für notwendige Verfahrenshandlungen auferlegt werden dürfen; die Partei kann im Verfahren gemäß § 76 AVG geltend machen, dass die bescheidmäßig von der Behörde bestimmten Kosten nicht bzw. nicht in der festgesetzten Höhe "zustehen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060130.X01Im RIS seit
02.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015