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L85001 Straßen BurgenlandNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ein Gegengutachten gegen ein Amtssachverständigengutachten ist keinesfalls als ungerechtfertigt (iSd § 44 Abs. 1 EisbEG 1954) anzusehen, bildet doch in der Regel ein solches Gegengutachten die einzige Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten zu entkräften. Dabei verschlägt es nichts, wenn der Privatsachverständige zum selben Ergebnis wie der Amtssachverständige kommt, kann doch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass dies der Fall ist, und würde bei einer solchen Auffassung daher eine sachlich nicht gerechtfertigte und gleichheitsrechtlich bedenkliche Vorgangsweise vorliegen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass es ganz allgemein bei Kostenersätzen im Sinne des § 44 EisbEG 1954 gerade nicht darauf ankommt, ob die von der zu enteignenden Partei aufgewendeten Kosten letztlich zum Ziele geführt haben, ob also der Enteignungsantrag im Ergebnis ganz oder teilweise erfolgreich ist (Hinweis E vom 7. November 2013, 2010/06/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060109.X08Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017