RS Vwgh 2014/12/17 2012/06/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2014
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Index

L85001 Straßen Burgenland
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
EisbEG 1954 §44 Abs1;
LStG Bgld 2005 §30 Abs1;

Rechtssatz

Ein ungerechtfertigtes Einschreiten iSd § 44 Abs. 1 EisbG 1954 liegt dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann (Hinweis E vom 18. Oktober 1973, 279/73). Jede Rechtshandlung des Enteignungsgegners ist gesondert darauf zu prüfen, ob beziehungsweise inwieweit ein ungerechtfertigtes Einschreiten iSd § 44 Abs. 1 EisbEG 1954 gegeben ist (Hinweis E vom 21. Mai 1996, 95/05/0121, sowie E vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0252). Ausgehend davon kann etwa ein Sachverständigengutachten dann kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung nach objektiven Maßstäben sein, wenn es etwa keine Fachfragen, sondern nur Fragen der allgemeinen Lebenserfahrung betrifft. Auch ein Gutachten eines für die Behandlung einer bestimmten Fachfrage nicht berufenen Sachverständigen würde keiner zweckdienlichen Rechtsverfolgung dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060109.X07

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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