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L85001 Straßen BurgenlandNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass von der Regelung des § 44 Abs. 1 EisbEG 1954 auch Kostenersatz für Aufwendungen für Privatsachverständige umfasst ist (vgl. in diesem Sinne bereits das E vom 18. Oktober 1973, Zl. 279/73; dieses Erkenntnis hat zwar Sachverständigenkosten im Entschädigungsverfahren betroffen, seine Ausführungen zu § 44 EisbEG 1954 in der damaligen Fassung sind allerdings auch auf die hier gegenständliche Problematik übertragbar). Eine Einschränkung, wofür die konkreten Kosten angefallen sind, kennt § 44 Abs. 1 EisbEG 1954 nämlich schon seinem Wortlaut nach nur dahingehend, dass die Kosten nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten hervorgerufen werden, nicht aber in Bezug darauf, für welche Art von Parteihandlungen die Kosten angefallen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060109.X06Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017