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L85001 Straßen BurgenlandNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
Nicht strittig ist, dass auf Grund des § 44 Abs. 1 EisbEG 1954 auch Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung zu ersetzen sind (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, 90/06/0211). Strittig ist aber, ob auch Kosten für Privatsachverständige zu ersetzen sind und gegebenenfalls in welchem Umfang. Derartige Kosten können grundsätzlich Gegenstand eines allfälligen Kostenersatzes sein, wenn das Gutachten des Privatsachverständigen die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung und allenfalls die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung im Sinne des § 30 Abs. 1 Bgld LStG 2005 zum Gegenstand hat. Behandelt das Gutachten andere Fragen, wie insbesondere jene der Entschädigung oder auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Trassenverordnung, dann sind auf Grund des § 30 Abs. 1 Bgld LStG 2005 iVm § 44 Abs. 1 EisbEG 1954 dafür entstandene Kosten jedenfalls nicht ersatzfähig (Hinweis E vom 9. März 1993, 91/06/0157). Daran ändert es auch nichts, wenn das Privatsachverständigengutachten zur Entkräftung eines Gutachtens eines (eventuell) befangenen Amtssachverständigen zu diesem Thema verfasst wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060109.X05Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017