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L85001 Straßen BurgenlandNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
Durch den Verweis auf das EisbEG 1954 enthält § 30 Abs. 1 Bgld LStG 2005 eine abweichende Bestimmung von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Es ist damit aber auch klargestellt, dass die Verfahrenskosten im Enteignungsverfahren nicht der Entschädigung gemäß § 28 Bgld LStG 2005 unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060109.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017