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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §14 Abs6;Rechtssatz
Unter den in der außerordentlichen Revision nicht in Zweifel gezogenen Umständen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (freiwilliger Verzicht des Revisionswerbers bzw. dessen Rechtsvertreters an der Teilnahme an der vor dem VwG durchgeführten Verhandlung) stellte die Unterlassung einer (im Gesetz durchaus nicht generell angeordneten; vgl. § 17 VwGVG 2014 iVm § 14 Abs. 6 und 7 AVG) Übermittlung der Verhandlungsschrift jedenfalls keinen Verfahrensmangel dar. Angesichts des unstrittigen Verfahrensverlaufs vor der belangten Behörde wird auch mit den Zulassungsausführungen der Revision zu § 104 iVm § 106 WRG 1959 eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070095.L01Im RIS seit
06.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015