RS Vwgh 2014/12/18 2012/07/0212

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §73 Abs2;
AWG 2002 §6;
AWG 2002 §73 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Behandlungsauftrages gemäß § 73 AWG 2002 setzt einen Feststellungsbescheid nach § 6 AWG 2002 nicht voraus. Daraus, dass ein auf § 6 AWG 2002 gestützter Feststellungsantrag allenfalls unerledigt geblieben ist, lässt sich somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Behandlungsauftragsbescheides nicht ableiten. Der beschwerdeführenden Partei stand für den Fall der Untätigkeit der Behörde hinsichtlich des gestellten Antrages auf Feststellung gemäß § 6 AWG 2002 die Möglichkeit eines Devolutionsantrages offen (vgl. E 24. Jänner 2013, 2012/07/0030).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070212.X03

Im RIS seit

03.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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