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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Erlassung eines Behandlungsauftrages gemäß § 73 AWG 2002 setzt einen Feststellungsbescheid nach § 6 AWG 2002 nicht voraus. Daraus, dass ein auf § 6 AWG 2002 gestützter Feststellungsantrag allenfalls unerledigt geblieben ist, lässt sich somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Behandlungsauftragsbescheides nicht ableiten. Der beschwerdeführenden Partei stand für den Fall der Untätigkeit der Behörde hinsichtlich des gestellten Antrages auf Feststellung gemäß § 6 AWG 2002 die Möglichkeit eines Devolutionsantrages offen (vgl. E 24. Jänner 2013, 2012/07/0030).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070212.X03Im RIS seit
03.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015