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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Die Ansicht, dass das Ausmaß der Energiegewinnung nicht die primäre Entscheidungsgrundlage für ein Widerstreitverfahren darstellt, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstandes dass die Behörde nach umfassender Prüfung der Auswirkungen der beiden in Rede stehenden Projekte auf öffentliche Interessen eine Gleichwertigkeit der beiden Projekte für alle diese Bereiche festgestellt hat, begegnet es jedoch keinen Bedenken, dass der dargelegte Vorteil eines Projekts bei der Energieerzeugung letztlich ausschlaggebend für die behördliche Wertentscheidung nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 war. Für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 WRG 1959 blieb somit kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070147.X07Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017