RS Vwgh 2014/12/18 2011/07/0147

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17 Abs1 idF 1999/I/074;
WRG 1959 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die Ansicht, dass das Ausmaß der Energiegewinnung nicht die primäre Entscheidungsgrundlage für ein Widerstreitverfahren darstellt, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstandes dass die Behörde nach umfassender Prüfung der Auswirkungen der beiden in Rede stehenden Projekte auf öffentliche Interessen eine Gleichwertigkeit der beiden Projekte für alle diese Bereiche festgestellt hat, begegnet es jedoch keinen Bedenken, dass der dargelegte Vorteil eines Projekts bei der Energieerzeugung letztlich ausschlaggebend für die behördliche Wertentscheidung nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 war. Für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 WRG 1959 blieb somit kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070147.X07

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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