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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 liti;Rechtssatz
§ 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 postuliert, dass eine Wasserkraft, die in Anspruch genommen wird, zu dem in Anspruch genommenen Zweck auch möglichst vollständig wirtschaftlich ausgenutzt wird. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich das öffentliche Interesse daran, mit einem Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines Gewässers die in Anspruch genommene Wasserkraft - unter Wahrung aller sonstiger öffentlicher Interessen - möglichst vollständig wirtschaftlich auszunutzen. Der durch jedes Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines Gewässers bewirkte Eingriff des Menschen in die Natur verliert seine in den Erfordernissen der Daseinsvorsorge liegende Rechtfertigung in dem Maße, in welchem mit einem solchen Eingriff seiner unzweckmäßigen Gestaltung wegen der erzielbare Nutzen tatsächlich nicht erzielt wird (vgl. E 18. Februar 1999, 97/07/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070147.X05Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017