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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0194 E 27. Juni 2002 VwSlg 15857 A/2002 RS 2Stammrechtssatz
In der rechtlichen Prüfung einer behördlichen Wertentscheidung kommt es dem VwGH nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind (Hinweis E 16.9.1999, 96/07/0156, 0157; E 10.12.1998, 98/07/0034, VwSlg 15037 A/1998; E 24.10.1995, 94/07/0135, VwSlg 14351 A/1995; E 28.6.1993, 93/10/0019), und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht.(Hier: Wertentscheidung iSd § 17 Abs 1 WRG 1959 iVm § 105 und 109 WRG 1959)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070147.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017