RS Vfgh 2014/12/1 B311/2014

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Veröffentlicht am 01.12.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33
ZPO §146

Leitsatz

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist infolge Zustellung des Bescheides an einer nicht mehr aktuellen Meldeadresse; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde

Rechtssatz

Nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers kann nicht angenommen werden, dass ihn oder seinen Bevollmächtigten ein leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft. Insbesondere musste angesichts der aufrechten und der Staatsbürgerschaftsbehörde bekannten Meldeadresse in Deutschland nicht mit dem Versuch der Zustellung des anzufechtenden Bescheides an einer nicht mehr aktuellen, früheren Meldeadresse in Ägypten bzw mit der Bestellung einer Abwesenheitskuratorin bei Erfolglosigkeit dieses Zustellversuchs gerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • B311/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.2014 B311/2014

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B311.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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