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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters aufgrund der Inanspruchnahme einer dem Bundesverwaltungsgericht zukommenden Zuständigkeit durch ein Landesverwaltungsgericht hinsichtlich einer Beschwerde gegen eine Entscheidung nach dem UVP-G 2000Rechtssatz
Bei §3 Abs7 VwGbk-ÜG (betr die Weiterführung von mit Ablauf des 31.12.2013 vor den unabhängigen Verwaltungsbehörden - dazu zählt auch der UVS Steiermark - anhängigen Verfahren durch die Verwaltungsgerichte) handelt es sich nicht um eine Zuständigkeitsvorschrift. Welches Verwaltungsgericht sachlich zuständig ist, regelt die Bestimmung daher nicht.
Im vorliegenden Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Steiermark über eine Beschwerde einer Bürgerinitiative nach §24f Abs8 iVm §19 Abs4 UVP-G gegen die Bewilligung einer Aufforstung einer landwirtschaftlichen Grundfläche in der Sache zu entscheiden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark habe der Antrag auf Genehmigung der Wiederaufforstung keinen anderen Zweck gehabt als die Errichtung der Schnellstraße S 7 und seien die Verträge vom 12.09.2011 und 06.04.2012 ausschließlich zum Bau der Schnellstraße errichtet worden. Es könne somit nicht erkannt werden, dass der Antrag auf Aufforstung aus anderen Gründen gestellt worden sei und daher nicht im Zusammenhang mit der Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße stehe. Da auch die UVP im engeren Sinn nicht abgeschlossen sei, sei dem Beschwerdebegehren stattzugeben gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ging daher offensichtlich davon aus, dass es eine Entscheidung nach dem UVP-G getroffen habe.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Zuständigkeit zur Führung dieses vormals beim UVS Steiermark anhängigen Verfahrens aus Art131 Abs4 Z2 lita B-VG iVm §40 UVP-G 2000. Gemäß §40 Abs1 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach dem UVP-G 2000 getroffen wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Umweltverträglichkeitsprüfung, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E1230.2014Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016