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58/02 EnergierechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Zustellung des die langfristige Planung genehmigenden Bescheides im Anlassfall nach bereinigter RechtslageRechtssatz
Die im aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren mit E v 03.12.2014, G156/2014, erfolgte Aufhebung der Wortfolge "und Projekte der genehmigten langfristigen Planung bzw des Netzentwicklungsplans, die von ihnen betriebenen Anlagen betreffen, umzusetzen" in §105 Abs1 Z6 GWG 2011 - der angefochtene Bescheid ist an der in diesem Sinne bereinigten Rechtslage zu prüfen - bedeutet für die erstbeschwerdeführende Gesellschaft, dass die mit dieser Wortfolge angeordnete Umsetzungsverpflichtung der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft als Speicherunternehmen weggefallen ist. Damit ist aber für das vorliegende Verfahren jener Grund weggefallen, der den VfGH im genannten Gesetzesprüfungsverfahren zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der mangelnden Parteistellung des Speicherunternehmens im Verfahren nach §22 GWG 2011 und damit zur Aufhebung der Umsetzungsverpflichtung bestimmt hat. Gegen die in dem um die aufgehobene Wortfolge bereinigten §105 Abs1 Z6 GWG 2011 dann nur mehr enthaltene Mitwirkungsverpflichtung des Speicherunternehmens bestehen aber, auch wenn §22 GWG 2011 dem Speicherunternehmen keine Parteistellung einräumt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der angefochtene Bescheid, der den Antrag der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft auf Zustellung des die langfristige Planung genehmigenden Bescheids abweist, findet somit auch in der bereinigten Rechtslage Deckung.
Dies gilt umso mehr für die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft, die - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - als bloß technische Betreiberin der Speicheranlage weder eine Verpflichtung zur Umsetzung der langfristigen Planung träfe noch diejenige der Mitwirkung an dieser gemäß §105 Abs1 Z6 GWG 2011 trifft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Energierecht, GasrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B1503.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015