Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J G in Salzburg, vertreten durch Dr. Thomas Schneider, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rainbergstraße 3c, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. Juli 2012, Zl. 20301-SHB/242/2- 2012, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 27. Jänner 2012 wurde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag gemäß §§ 2, 4, 9, 10 und 21 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Sbg. MSG) für den Monat Februar 2012 (u.a.) eine einmalige Geldleistung für Lebensunterhalt im Betrag von EUR 434,96 und für Wohnbedarf im Betrag von EUR 144,99 zuerkannt.
Begründend wurde - soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - darauf verwiesen, dass beim Beschwerdeführer der Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Sbg. MSG zur Anwendung komme. Aus im Einzelnen dargestellten Ermittlungsergebnissen (basierend unter anderem auf unangekündigten Erhebungen an der Meldeadresse des Beschwerdeführers und an der Meldeadresse von Frau R.K. (im Folgenden: R.K.) sowie auf einer Auskunft über den durchschnittlichen Stromverbrauch eines Ein-Personen-Haushaltes) sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer mit R.K. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nur manchmal in der Wohnung von R.K. aufhältig sei, um seine Knie zu schonen, fern zu sehen und seine Wäsche zu bringen und abzuholen, die R.K. für ihn wasche, und er nur zwei bis drei Mal im Monat bei R.K. übernachte, sei als Schutzbehauptung zu werten.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der es sich gegen die Heranziehung des Mindeststandards nach § 10 Abs. 1 Z. 2 Sbg. MSG - anstelle jenes nach § 10 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. - wandte.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 2, 5, 10 und 21 Sbg. MSG mit der Maßgabe "stattgegeben", dass der Spruch dahin abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer für Februar 2012 Geldleistungen in der Höhe von EUR 537,21 zuerkannt würden.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, entgegen dem Berufungsvorbringen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Wohnbzw. Wirtschaftsgemeinschaft mit (erkennbar gemeint:) R.K. führe. Laut deren Angaben wasche sie die Wäsche des Beschwerdeführers, er komme zum Fernsehen und nächtige auch bei ihr. Laut Aussagen der Nachbarn wohne der Beschwerdeführer bei R.K., er halte sich in deren Wohnung ständig auf und nächtige auch dort. Weiters liege der Stromverbrauch in der Wohnung des Beschwerdeführers weit unter dem Normalverbrauch eines Ein-Personen-Haushaltes. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe erst sieben Wochen nach Schlüsselübergabe einziehen können, daher seien die Stromkosten so niedrig, könne nicht nachvollzogen werden, da ein Abrechnungszeitraum von sechs Monaten herangezogen worden sei. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei R.K. wohne, um Kosten zu sparen. Dies entspreche dem gesetzlichen Verständnis einer Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass die Höhe des Anspruches davon abhängig sei, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliege; dies sei damit begründet worden, dass in diesem Fall jedenfalls eine Kostenersparnis bei Strom- und Heizkosten vorliege. Die Erstbehörde habe daher bei der Berechnung der Mindestsicherungsleistungen den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Sbg. MSG anzuwenden gehabt. Dem Beschwerdeführer seien die halben Wohnkosten der Wohnung von R.K. anzurechnen, dies seien EUR 102,25. Die Kosten für die vom Beschwerdeführer gemietete (unbenutzte) Wohnung könnten hingegen nicht übernommen werden. Es ergebe sich daher für Februar 2012 ein Betrag für Hilfe zum Lebensunterhalt von EUR 434,96 und für Hilfe zum Wohnbedarf von EUR 102,25, in Summe somit ein Betrag von EUR 537,21.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. November 2012, B 991/12-9, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit weiterem Beschluss vom 31. Jänner 2013, B 991/12-10, zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.
Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. März 2013.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
1.2. Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2010 (Sbg. MSG), lautet auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 3
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören;
2. Alleinerziehende: Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben;
3. Bedarfsgemeinschaft:
a) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten,
b) im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebende unterhaltsberechtigte minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder;
...
9. Wirtschaftsgemeinschaft: Personen, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienste (zB Haushaltsführung) leisten und an den zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen.
...
Berücksichtigung von Leistungen Dritter
§ 5
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs. 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Dabei wird bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
...
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Leistungen
§ 9
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus:
1. Hilfe für den Lebensunterhalt;
2. Hilfe für den Wohnbedarf;
...
Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf § 10
(1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt:
1.
für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 EUR;
2.
für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person: 75 % des Betrages gemäß Z 1;
...
(3) Von den Mindeststandards gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %."
2.1. Die Beschwerde macht - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend, die belangte Behörde unterliege einem Irrtum, wenn sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer mit R.K. eine Wirtschaftsgemeinschaft (im Sinne des § 3 Z. 9 Sbg. MSG) führe; dies sei für die Beurteilung des § 10 Abs. 1 Z. 2 Sbg. MSG nämlich nicht von Relevanz. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde im gelegentlichen Fernsehen bei Freunden oder Wäschewaschen ein "gemeinsames Wirtschaften" erkenne. Die belangte Behörde habe selbst festgestellt, dass der Beschwerdeführer über eine eigene Wohnung verfüge; damit existierten zwei getrennte Haushalte, sodass die Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 2 Sbg. MSG ausgeschlossen sei. Es sei schleierhaft, weshalb die belangte Behörde annehme, dass der Beschwerdeführer sich ständig in der Wohnung von R.K. aufhalte. Soweit die belangte Behörde dazu auf einen Erhebungsbericht vom 27. Jänner 2012 verweise, in dem festgehalten worden sei, dass bei einer unangekündigten Erhebung bei R.K. die Haustüre nicht geöffnet worden sei, könne dies daraus nicht abgeleitet werden. Auch die Behauptung, dass Nachbarn ausgesagt hätten, dass sich der Beschwerdeführer ständig in der Wohnung von R.K. aufhalte, sei kein ausreichender Beweis dafür, dass dies tatsächlich so sei, weil nicht ausgeführt werde, was die befragten Personen unter sich "ständig aufhalten" gemeint hätten. Auch zum (geringen) Stromverbrauch habe der Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen, dass er erst sieben Wochen nach Schlüsselübergabe die Wohnung beziehen habe können.
Mit diesem Vorbringen wird allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:
Nach Ausweis der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde unmissverständlich davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei R.K. (in deren Wohnung) wohne und ein gemeinsamer Haushalt im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 2 Sbg. MSG vorliege. Es trifft daher schon das Beschwerdeargument, die belangte Behörde gehe (nur) von einer Wirtschaftsgemeinschaft aus, auf die § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. nicht abstelle, nicht zu. Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde auch nicht festgestellt, dass "zwei getrennte Haushalte" existierten; sie geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer gerade keinen eigenen, von R.K. getrennten Haushalt führe und die vom Beschwerdeführer gemietete Wohnung unbenutzt sei.
Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt, insoweit dieser befugt ist zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0174, mwN). Eine derartige, der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegende Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der behördlichen Beweiswürdigung wird mit dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen aber nicht aufgezeigt.
2.2. Die Beschwerde bringt auch vor, der angefochtene Bescheid weise einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung auf: Laut Spruch sei der Berufung des Beschwerdeführer stattgegeben worden, aus der Begründung sei jedoch ersichtlich, dass der Berufung nicht stattgegeben worden sei.
Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides zunächst ausgeführt wurde, der Berufung werde stattgegeben, sodann aber der erstinstanzliche Spruch ausdrücklich dahin abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer für Februar 2012 Geldleistungen in der Höhe von EUR 537,21 - anstelle der in erster Instanz in Summe zuerkannten EUR 579,95 - zuerkannt würden; abschließend wurde darauf verwiesen, dass die "übrigen Spruchteile" unberührt blieben.
Davon ausgehend liegt aber insofern ein unklarer Spruch vor, zu dessen Auslegung die Begründung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen ist (vgl. zur Zulässigkeit der Heranziehung der Begründung des Bescheides zur Auslegung eines unklaren Spruches etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2007, Zl. 2006/10/0240). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist der Begründung aber eindeutig zu entnehmen, dass der Berufung keine Folge gegeben wurde. Anzumerken ist, dass die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG keinen ausdrücklichen Abspruch über die Berufung (im Sinn einer Stattgebung oder Abweisung) verlangt; vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2007/07/0110, mwN).
2.3. Soweit die Beschwerde im Weiteren Begründungsbzw. Ermittlungsmängel der belangten Behörde rügt und vorbringt, diese sei auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers "nur unzureichend, bisweilen gar nicht" eingegangen, unterlässt sie es allerdings konkret aufzuzeigen, zu welchen vom angefochtenen Bescheid abweichenden, zu einem anderen Ergebnis führenden Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel hätte gelangen können. Sie zeigt daher die Relevanz des Verfahrensmangels nicht auf.
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 17. Dezember 2014
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100064.X00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015