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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §119;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des W K in S, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat) vom 27. Juni 1996, GZ 16/14/2-GA6-ZoW/96, betreffend Bestrafung wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, organisierte im Rahmen von Ausflugsfahrten von Österreich nach Deutschland Werbeveranstaltungen. Hiebei wurden den österreichischen Teilnehmern diverse Geräte vorgeführt. Dabei kam es zu Bestellungen durch die österreichischen Kunden. Es wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen, wobei ein bestimmter Preis vereinbart wurde und die Zustellung der Ware frei Haus erfolgen sollte. Der Beschwerdeführer stellte die Waren in Deutschland zusammen, übergab sie in Deutschland dem inzwischen verstorbenen Josef F. und fakturierte sie an diesen zu einem niedrigeren als mit dem Endabnehmern vereinbarten Preis. Josef F. führte die Ware nach Österreich ein und entrichtete die Einfuhrabgaben auf Grund des ihm fakturierten Preises. In der Folge stellte Josef F. dem Beschwerdeführer eine Rechnung über eben diese Waren aus, wobei zu dem ihm verrechneten Preis die Einfuhrumsatzsteuer, die Postgebühren für die Versendungen an die Endabnehmer und ein Aufschlag von 15 % an Provision hinzugerechnet wurden. Josef F. lieferte die Waren an die Endabnehmer per Post aus. Die Endabnehmer bezahlten die Ware an ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto.
Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im Bereich dieses Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtanzeige seiner unternehmerischen Tätigkeit und Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 und 1987 (Nichtoffenlegung der Entgelte aus Warenhandel) fahrlässig Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen wären, und zwar Umsatzsteuer 1986 von S 32.435,-- und 1987 von S 705.286,--, insgesamt S 737.721,--, verkürzt und hiedurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Finanzstrafgesetz begangen zu haben. Er wurde hiefür zu einer Geldstrafe (S 100.000,--), im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe (ein Monat) und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Dem Erkenntnis wurde - zusätzlich zum eingangs dargestellten - weiterer Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Beschuldigte sei Kaufmann und finanzstrafrechtlich unbescholten. Er verfüge über ein Nettoeinkommen von rund S 72.000,-- monatlich und sei sorgepflichtig für seine Ehefrau.
Er habe sich bereits in den 80er Jahren in der BRD unter anderem mit der Veranstaltung von Werbefahrten, in deren Zuge verschiedenste Waren den Teilnehmern angeboten worden seien, befasst. In diesem Zusammenhang habe er von Deutschland aus Werbefahrten nach Frankreich unternommen. Die Auslieferung und Verrechnung der bestellten Waren durch die Teilnehmer dieser Werbeveranstaltungen habe derart funktioniert, dass der Leiter dieser Werbefahrten die konkreten Bestellungen in Frankreich aufgenommen und an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Von diesem seien die Waren zusammengestellt und an der deutsch-französischen Grenze einem Spediteur übergeben worden. Anlässlich der Einfuhr der Waren nach Frankreich sei der Warenwert mit den Gestehungskosten angesetzt worden. Dieser Betrag sei einer einfuhrumsatzsteuerlichen Behandlung unterzogen worden. In weiterer Folge seien die bestellten Waren vom beauftragten Spediteur ausgeliefert und die Waren von den Bestellern unmittelbar per Nachnahme bezahlt worden. Für den Fall, dass der Abnehmer die bestellte Ware nicht annehmen wollte, sei sie vom Spediteur an den Beschwerdeführer zurückgeschickt worden. In gewissen Zeitabständen habe der Spediteur in einer Sammelüberweisung die Summe der von ihm vereinnahmten Kaufpreise abzüglich der von ihm ausgelegten Einfuhrumsatzsteuer und abzüglich angefallener Spesen sowie des Speditionsentgeltes überwiesen. Diese Sammelüberweisung sei vom Beschwerdeführer in Deutschland einer einkommensteuerrechtlichen Behandlung unterzogen worden. Da die Endabnehmerpreise, die vom Beschwerdeführer gegenüber den Teilnehmern der Werbefahrten verrechnet und vom französischen Spediteur bei Auslieferung eingehoben worden seien, höher gewesen seien als die anlässlich der Einfuhr nach Frankreich angegebenen Warenwerte, sei die sich daraus ergebende Differenz in Frankreich vom Spediteur einer umsatzsteuerrechtlichen Behandlung unterzogen worden.
Etwa zur gleichen Zeit habe der Beschwerdeführer geplant, diese Aktivitäten auch nach Österreich auszudehnen. Er habe einen Vertriebspartner gesucht, der jene Rolle übernehmen sollte, die bei seinen französischen Geschäften der französische Spediteur inne gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe Kontakte zu Josef F. gehabt, der ursprünglich als Autobusfahrer und anschließend als Organisator von Werbefahrten tätig gewesen sei. Josef F. habe in weiterer Folge das Unternehmen "Pepis Versand", in welchem Rahmen er für mehrere Unternehmen in Österreich Waren zum Versand gebracht habe, gegründet. Josef F. habe den Beschwerdeführer aus jener Zeit gekannt, als er für die Fa. S. M. als Organisator von Werbefahrten tätig geworden sei. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls eine gewisse Zeit für dieses Unternehmen tätig gewesen.
Der Beschwerdeführer sei im Zuge der Ausweitung seiner Tätigkeit auf Österreich 1986 an Josef F. herangetreten, um mit ihm den Vertrieb seiner Produkte auch nach Österreich zu organisieren. Es könne nicht widerlegt werden, dass der Beschwerdeführer in etwa das gleiche Vertriebssystem wie in Richtung Frankreich habe aufziehen wollen. In der Praxis habe das System dann so funktioniert, dass im Rahmen von Ausflugsfahrten der Beschwerdeführer Werbeveranstaltungen organisiert habe, bei denen die Interessenten die Gelegenheit gehabt hätten, die dort angebotenen Waren des Unternehmens des Beschwerdeführers mit Sitz in der BRD zu bestellen. Die derart bestellten Waren seien in der Folge von Josef F. mit Sitz in Österreich beim Beschwerdeführer abgeholt worden. Bei Übernahme der Waren seien die Pakete offen, die Adressen der Abnehmer und die zugehörigen Zahlscheine aber bereits zugeordnet gewesen. Gleichzeitig mit der Warenübernahme habe Josef F. eine Rechnung erhalten, in der jedoch nicht die tatsächlichen an die inländischen Abnehmer verrechneten Verkaufspreise, sondern äußerst reduzierte Preise ausgewiesen worden seien. Mit diesen Preisen seien die Waren von Josef F. bei der Einfuhr nach Österreich gestellt, der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen und in weiterer Folge an die Endabnehmer per Post versendet worden. Nach erfolgter Versendung habe Josef F. wiederum eine Rechnung an den Beschwerdeführer mit einem Aufschlag von 15 % des ursprünglichen Rechnungsbetrages gelegt. Damit habe der Beschwerdeführer die Waren formell wieder zurückgekauft. Die Bezahlung durch die Kunden sei mittels beigelegten Erlagscheines auf ein Konto des Beschwerdeführers erfolgt.
Zwischen Josef F. und dem Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt in Österreich ein Konto unterhalten habe, über welches sämtliche Umsätze in Österreich sowie seine privaten Telefonkosten abgewickelt worden seien, sei zunächst vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer sämtliche Kontobelege sowie sonstigen in diesem Zusammenhang entstandenen Belege vierteljährlich an Josef F. übergebe. Dieser würde in weiterer Folge eine Gegenüberstellung der Einnahmen von den Endabnehmern einerseits und seinen Ausgaben sowie seiner Provision andererseits erstellen und den "Differenzbetrag an den Beschwerdeführer überweisen". Dabei sollte - zumindest nach ursprünglicher Auffassung des Beschwerdeführers - jene Differenz, die sich durch höhere Endabnehmerpreise gegenüber den bei der Einfuhr nach Österreich angegebenen Warenwerten ergebe unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer einer umsatzsteuerrechtlichen Behandlung in Österreich und einer einkommensteuerrechtlichen Behandlung in Deutschland unterzogen werden. Es könne in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Anfang an eine (teilweise) Verkürzung von Umsatzsteuerbeträgen ins Auge gefasst habe oder diese für möglich gehalten habe.
Nach eher geringeren Umsätzen im Jahr 1986 habe sich das Geschäft des Beschwerdeführers in Österreich relativ gut entwickelt. Er habe nach etwa einem Vierteljahr eine Zusammenstellung der Belege dem Josef F. übermitteln wollen. Josef F. habe daraufhin dem Beschwerdeführer erklärt, sein Steuerberater habe es für besser gehalten, eine jährliche Zusammenstellung vorzunehmen, welchen Vorschlag der Beschwerdeführer gebilligt habe und deshalb zu Beginn des Jahres 1988 Josef F. sämtliche Belege bis zu diesem Zeitraum betreffend das Österreichgeschäft übermittelt habe.
Bei Beginn ihrer gemeinsamen Aktivitäten habe sich der Beschwerdeführer bei einem österreichischen Steuerberater oder etwa bei einem Finanzamt nicht näher erkundigt, ob das von ihm und Josef F. ins Auge gefasste Vertriebssystem aus steuerlichen Überlegungen unbedenklich wäre. Josef F. habe dem Beschwerdeführer erklärt, dies gehe so in Ordnung und sein Steuerberater, dessen Namen er jedoch nicht genannt habe, habe ihm auch das Okay gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer Anfang 1988 Josef F. sämtliche Belege übermittelt und dieser ihm darauf mitgeteilt habe, wenn der Beschwerdeführer in Österreich keine Vorsteuer abziehen wolle, müsse er auch keine Umsatzsteuer zahlen, habe sich der Beschwerdeführer an einen österreichischen Steuerberater gewandt, der ihm darauf aufmerksam gemacht habe, dass diese Vorgangsweise unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten bedenklich bzw. unzulässig sei. Über Anraten dieses Steuerberaters habe der Beschwerdeführer am 2. Mai 1988 in Österreich einen Handel mit Haushalts-, Textil- und Elektrogeräten eröffnet und dies dem Finanzamt mitgeteilt. Ab Mai 1988 führe er auch Umsatzsteuer ab.
Hinsichtlich des Zeitraumes vor Mai 1988 sei dem Beschwerdeführer von seinem Steuerberater mitgeteilt worden und habe der Beschwerdeführer selbst dies auch wollen, dass eine Bereinigung für die Vergangenheit herbeigeführt werden solle. Hiezu habe der Steuerberater jene Belege benötigt, die der Beschwerdeführer Josef F. übermittelt habe. Da der Steuerberater zunächst nicht die Gefahr eines Bekanntwerdens dieses Sachverhaltes befürchtet habe, sei einige Zeit vergangen, bis der Beschwerdeführer von Josef F. die Unterlagen zurückerhalten habe. Der Beschwerdeführer habe diese Unterlagen zunächst bei sich aufbewahrt. In weiterer Folge hätten sich die deutschen Steuerbehörden für die Fa. A. interessiert, wovon der Steuerberater des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten habe. Der Steuerberater drängte daher den Beschuldigten zur Aufklärung der Sache in Form einer Selbstanzeige, die im Zusammenhang mit der Jahreserklärung für 1988 erstattet werden sollte. Diese Jahreserklärung wäre etwa im Frühjahr 1990 fällig gewesen. Diese Absicht sei aber insoferne durchkreuzt worden, als die deutschen Steuerbehörden 1988/89 auch gegen den Beschwerdeführer ermittelt hätten und in diesem Zusammenhang sämtliche Unterlagen - darunter auch die gegenständlichen Belege - beschlagnahmt und in weiterer Folge beim Finanzamt Traunstein aufbewahrt hätten. Aus diesem Grunde habe der Steuerberater des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1989 für den Beschuldigten eine Selbstanzeige erstattet, in der er ausgeführt habe, dass im Jahr 1987 Umsatzsteuer in Höhe von rund S 250.000,-- nicht entrichtet worden sei. Einschließlich eines Sicherheitszuschlages sei ein Betrag von S 300.000,-- an das Finanzamt überwiesen worden. Bei Errechnung dieser Beträge seien der Beschwerdeführer und sein Steuerberater von Schätzungen des Beschwerdeführers ausgegangen, wobei allerdings auch Rechnungen einer österreichischen Druckerei an den Beschwerdeführer in Höhe von rund S 4,0 Mill. berücksichtigt worden seien. Dabei sei allerdings übersehen worden, dass diese Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt worden seien und daher nicht zu einem Vorsteuerabzug berechtigten. Dies sei aber irrtümlich vom Steuerberater angenommen worden. Darüber hinaus sei übersehen worden, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 1986 bereits gewisse Umsätze in Österreich getätigt habe. Die durch den Beschwerdeführer in den Jahren 1986 und 1987 getätigten Umsätze führten unter Berücksichtigung der von Josef F. beim Rückverkauf an den Beschwerdeführer ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer zur Verkürzung des aus dem Spruch ersichtlichen Umsatzsteuerbetrages.
Der Beschwerdeführer habe zwar nach Erkennen der bei der Schätzung der rückständigen Umsatzsteuerbeträge aufgetretenen Fehler den Differenzbetrag unverzüglich an das Finanzamt überwiesen, zu diesem Zeitpunkt seien Seitens der Abgabenbehörden jedoch bereits konkrete Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt worden.
Zur Beweiswürdigung wurde Folgendes ausgeführt:
Zur objektiven Tatseite, nämlich der tatsächlichen Verkürzung von Umsatzsteuer durch die Vorgangsweise des Beschwerdeführers und des Josef F. sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer dies im Wesentlichen nicht bestritten habe. Sie erscheine auch durch die Erhebungen der Abgabenbehörde hinreichend geklärt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite stützte sich der Spruchsenat auf die in sich wiederspruchsfreie und schlüssige Verantwortung des Beschwerdeführers insbesonders anlässlich der Verhandlung vor dem Spruchsenat. Diese sei auch durch objektive Beweisergebnisse nicht zu widerlegen gewesen. Demnach habe dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden können, dass er bei Erstellung seines Vertriebssystems konkret beabsichtigt habe, Abgaben zu verkürzen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er dies ernstlich für möglich gehalten habe. Im Zweifel sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die gesamte Angelegenheit in Österreich einer umsatzsteuerrechtlichen Behandlung zugeführt worden wäre, dass dies jedoch durch das spätere Verhalten des Josef F. und das Dazwischentreten der deutschen Steuerbehörden vereitelt worden sei.
Der Sachverhalt sei nach Auffassung der Finanzstrafbehörde erster Instanz rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer die aus dem Spruch ersichtlichen Umsatzsteuerbeträge verkürzt habe. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass er dies weder beabsichtigt noch ernstlich für möglich gehalten habe, sodass der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStG nicht habe verifizieren werden können. Der Beschwerdeführer habe jedoch Fahrlässigkeit zu verantworten. Für einen Unternehmer, der bereits in Deutschland und Frankreich tätig geworden sei, erscheine es nicht hinreichend, sich auf die Auskünfte eines ehemaligen Busfahrers und Organisators von Werbeveranstaltungen zu verlassen, wenn steuerliche Belange in einem weiteren Staat zu beurteilen seien. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass Josef F. dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, auch sein Steuerberater habe sein Okay gegeben, weil der Beschwerdeführer es nicht einmal für notwendig erachtet habe, sich nach dem Namen des Steuerberaters oder dessen Qualifikationen zu erkundigen. Selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführer hätte von Josef F. nicht gewusst, dass dieser kein erfahrener Unternehmer, sondern "Autofahrer" gewesen sei, könne dies den Beschwerdeführer nicht entlasten. Diesfalls wäre ihm vorzuwerfen, dass er auch hinsichtlich der Person des Josef F. keinerlei Erkundigungen eingezogen habe. Da sohin der Beschwerdeführer die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen habe, habe er das Vergehen der fahrlässigen Angabenverkürzung nach § 34 leg. cit. zu verantworten. Zur subjektiven Tatseite sei noch darauf hinzuweisen, dass gegen die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens des Beschwerdeführers der Umstand spreche, dass er sein "System" sofort nach Kontaktaufnahme mit seinem Steuerberater umgestellt und in weiterer Folge auch Selbstanzeige erstattet habe. Im Frühjahr 1988 hätte dafür - Vorsatz vorausgesetzt - noch keine Notwendigkeit bestanden. Dagegen könne auch nicht ins Treffen geführt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Selbstanzeige relativ lange Zeit gelassen habe, weil nicht das Unterlassen der Selbstanzeige, sondern das Verkürzen von Abgaben inkriminiert werde. Andererseits zeige der späte Zeitpunkt der Selbstanzeige, dass der Beschwerdeführer die Einhaltung österreichischer Steuervorschriften auch nach dem April 1988 - jedenfalls was die Vergangenheit betreffe - nicht allzu ernst genommen habe. Dies stützte wiederum den Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens.
Der Selbstanzeige komme keine straffreie Wirkung zu. Einerseits sei daraus nicht hinreichend erkennbar, auf Grund welcher Umsätze Umsatzsteuer in Höhe von S 250.000,-- oder S 350.000,-- verkürzt worden sein soll; darüber hinaus habe das Verfahren letztlich ergeben, dass auch der angesetzte Betrag von S 350.000,-- als weit zu niedrig angesehen werden müsse, ganz abgesehen davon, dass die Selbstanzeige keinen Hinweis auf das Jahr 1986 enthalte. Die Beschlagnahme der Unterlagen des Beschwerdeführers durch die deutschen Steuerbehörden könne ihn nicht exkulpieren.
Bei der Strafbemessung sei als mildernd die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Wahrheitsfindung, seine Unbescholtenheit und die erfolgte Schadensgutmachung zu werten gewesen, als erschwerend hingegen kein Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Amtsbeauftragte fristgerecht Berufung.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Berufung Folgendes aus:
Unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen Tatsachenfeststellung durch unrichtige Beweiswürdigung werde geltend gemacht, es sei nicht festgestellt worden, dass Josef F. Eigentümer der vom Beschwerdeführer in Deutschland abgeholten Waren geworden sei. Zu diesem Ergebnis sei auch die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 26. April 1995 gekommen. Diese Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen. Die Feststellung, dass Josef F. an den von ihm abgeholten Waren verfügungsberechtigt gewesen sei, sei insofern wichtig, weil sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer davon habe ausgehen können, dass der Käufer, welcher selbstständiger Unternehmer gewesen sei, die ihn in Österreich treffenden steuerrechtlichen Belange selbst besorgen werde. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass Josef F. mittlerweile verstorben sei.
Weiters rügt darin der Beschwerdeführer, der Spruchsenat habe zwar die negative Feststellung getroffen, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei einem österreichischen Steuerberater oder etwa bei einem Finanzamt über die steuerrechtliche Unbedenklichkeit erkundigt habe. Es werde jedoch nicht festgestellt, dass die Art der Durchführung bzw. technische Abwicklung der Geschäfte von Josef F. ausgearbeitet worden sei, der dem Beschwerdeführer glaubhaft versichert habe, hiefür die notwendigen Kenntnisse, insbesondere durch Kontaktaufnahme mit seinem Steuerberater, zu haben. Diese Feststellungen hätten auf Grund des Verfahrens getroffen werden können.
Schließlich sei auch nicht festgestellt worden, dass Josef F. ähnliche Handelsgeschäfte auch für andere Geschäftspartner zu deren und des Finanzamtes vollster Zufriedenheit abgewickelt habe und daher für den Beschwerdeführer keine Veranlassung bestanden habe, Josef F. zu misstrauen und von dritter Seite Rat und Information einzuholen. Auch eine solche Feststellung wäre auf Grund des Verfahrens zu treffen gewesen.
In seiner Rechtsrüge führte der Beschwerdeführer aus, es sei zu prüfen gewesen, ob er einen Steuerberater in Österreich hätte kontaktieren müssen. Dabei sei davon auszugehen, dass er Waren an einen österreichischen Unternehmer verkauft habe. Eine allgemeine Rechts- bzw. Verkehrsnorm, für einen solchen Fall einen österreichischen Steuerberater einzuschalten gebe es unzweifelhaft nicht. Der Verkauf von Waren von Deutschland nach Österreich erfordere es ganz sicher nicht, dass der ausländische Verkäufer österreichische Steuerberater bzw. österreichische Finanzbehörden bezüglich eventueller steuerrechtlicher Probleme kontaktieren müsse. Falls - absurder Weise - eine solche Verpflichtung bestehe, könne ihm die Einhaltung derselben nicht zugemutet werden. An der Zumutbarkeit könne es schon auf Grund von Zusagen des Geschäftspartners fehlen. Im vorliegenden Fall habe Josef F., ein selbstständiger Unternehmer, dem Beschwerdeführer die Auskunft gegeben, dass die gewählte Vorgangsweise steuerrechtlich unproblematisch sei. Dies hätte auch der Steuerberater des Josef F. bestätigt. Die Einholung weiterer Auskünfte sei daher nicht zumutbar.
Schließlich wurde auch noch die Höhe der ausgesprochenen Strafe bekämpft.
Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wurde beiden Berufungen keine Folge gegeben. In der Begründung ihres Bescheides gab die belangte Behörde das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz wörtlich wieder und fasste den Inhalt der Berufungen ausführlich zusammen. Anschließend daran führte die belangte Behörde aus, der Spruchsenat erster Instanz habe die Sach- und Rechtslage richtig erkannt und fehlerfrei daraus die rechtlichen Konsequenzen gezogen. Auf Grund der gesamten Beweisergebnisse sei dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er vorsätzlich gehandelt bzw. billigend in Kauf genommen habe, dass Abgaben hinterzogen werden. Es sei im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass sein Geschäftspartner Josef F. tatsächlich gewisse Mitteilungen gemacht habe, auf die der Beschwerdeführer zunächst vertraut habe. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer und seinem Geschäftspartner gewählte Abwicklungsweise der Geschäfte nachträglich von der Finanzlandesdirektion als rechtlich möglich bezeichnet worden sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei daher nicht mehr eine allfällige Hinterziehung von Steuern durch die gewählte Vorgangsweise, sondern ausschließlich die Tatsache, dass für die Jahre 1986 und 1987 die vom Beschwerdeführer zu bezahlende Umsatzsteuer nicht angemeldet worden sei und die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit in Österreich nicht angezeigt worden sei. Es sei daher lediglich zu prüfen, ob dies vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sei. Die belangte Behörde sei in Übereinstimmung mit dem Spruchsenat erster Instanz der Meinung, dass die Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers in der Nichtanzeige seiner unternehmerischen Tätigkeit und Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 und 1987 eindeutig zu bejahen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer damit verantworte, er habe von Josef F. die Auskunft erhalten, es sei alles in Ordnung, es sei alles mit einem Steuerberater besprochen worden, so habe ihn dies nicht von der Einholung einer kompetenten Auskunft befreien können. Der Beschwerdeführer habe selbst vor der ersten Instanz zugegeben, dass er sich nicht erkundigt habe, um welchen Steuerberater des Josef F. es sich gehandelt habe; er habe sich mit den Erklärungen des Josef F. zufrieden gegeben, weil er damals gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei. Schon aus dieser Aussage allein lasse sich die Fahrlässigkeit begründen, weil der Beschwerdeführer selbst zugebe, sich lediglich "zufrieden gegeben zu haben", weil er gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei. Dazu komme, dass die diesbezügliche Rechtslage in Deutschland, wo der Beschwerdeführer als langjähriger Unternehmer tätig sei, derjenigen in Österreich gleiche und die Aussage des Josef F. für den Beschwerdeführer eine völlig neue Konstruktion dargestellt habe. Der Beschwerdeführer wäre daher nach Ansicht der belangten Behörde sehr wohl verpflichtet gewesen, sich neben den Aussagen des Josef F., den er erst kurze Zeit vorher als Geschäftsmann und Partner kennen gelernt habe, auch noch von kompetenter Seite Auskunft einzuholen. Er hätte ohne weiteres Josef F. nach dessen Steuerberater fragen bzw. selbst seinen eigenen Steuerberater zu Rate zu ziehen können. Bei Einhaltung dieser gebotenen Sorgfaltspflicht hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass er jedenfalls - in welcher Form auch immer - steuerpflichtig werde. Das Vertrauen auf einen Zwischenhändler, von dessen steuerlich-rechtlichen Kompetenzen er keine Ahnung gehabt habe, reiche mit Sicherheit nicht aus. Dass die Einholung einer solchen Auskunft bei einem kompetenten Steuerfachmann bzw. bei der Behörde direkt nicht zumutbar gewesen sei, sei unerfindlich. Der Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG sei somit in subjektiver und auch objektiver Hinsicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die Einbringung einer Gegenschrift wurde verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellungen, wonach er von Deutschland aus nach Frankreich Werbefahrten unternommen habe und auch generell die getroffenen Feststellungen betreffend des "französischen Modells".
Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer diese Beweisrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausführt, weil er nicht aufzeigt, welche andere Feststellung auf Grund welcher konkreter Beweismittel zu treffen gewesen wäre und dass dies zu einem anderen spruchmäßigen Ergebnis geführt hätte. Abgesehen davon unterliegen nicht die Vorgänge in Frankreich der Beurteilung, sondern die in Österreich. Dass die Vorgänge in Frankreich vollkommen ident mit den in Österreich gewesen wären und darüber hinaus auch die Rechtslage in den beiden Staaten ident sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung, dass er Josef F. aus jener Zeit kenne, als er (der Beschwerdeführer) für S. M. tätig gewesen sei und darüber hinaus ihm bekannt gewesen sei, dass Josef F. Busfahrer gewesen sei.
Die Rüge ist insofern verfehlt, als die belangte Behörde - ebenso wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - Josef F. im Zusammenhang mit dem Sorgfaltsverstoß nicht als "Busfahrer", sondern jeweils als Geschäftsmann, Partner, Zwischenhändler bezeichnet.
Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen über den von ihm gewählten und eingehaltenen Vorgang in Österreich bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass - sowie auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst - die belangte Behörde von der rechtlichen Möglichkeit und Zulässigkeit dieser Vorgangsweise ausgeht und sich darauf auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg beruft. Im Zusammenhang damit ist aber der Vorgang ausreichend festgestellt und dokumentiert. Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich. Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vergleichsweise angeführte Beispiel eines Waschmaschinenverkaufes zeigt, dass der Beschwerdeführer selbst den von ihm eingehaltenen Vorgang in seinem wesentlichen Punkt negiert. Der Beschwerdeführer lässt nämlich außer Acht, dass er die an Josef F. verkauften Waren, die bereits im Inland waren, zurückkauft und sodann seinerseits an Endabnehmer weiterverkauft und geliefert hat.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung vermisst, ob er überhaupt verpflichtet gewesen sei, Erkundigungen einzuholen, spricht er die eigentliche Rechtsfrage des Beschwerdefalles an. Die belangte Behörde hat zutreffend hervorgehoben, dass es um die Nichtmeldung der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich und die von ihm zu bezahlende Umsatzsteuer in den Jahren 1986 und 1987 geht. Der Beschwerdeführer beharrt auf seinem Standpunkt, er habe einen befugten Gewerbsmann, nämlich Josef F., hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheit befragt und nach dessen Auskunft gehandelt. Darin liege nach seiner Meinung kein fahrlässiges Verhalten.
Die belangte Behörde vertritt dagegen den Standpunkt, das Vertrauen auf die Mitteilung eines Zwischenhändlers, Geschäftsmannes oder Partners, reiche mit Sicherheit nicht aus.
Der Auffassung der belangten Behörde ist beizutreten. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die in § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen gesetzlichem Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG). Der Maßstab der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt richtet sich nicht nach einem allgemein besonnen und einsichtigen Menschen, sondern nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters, d.h. der Mensch des objektiven Maßstabes muss dem Lebens-, Berufs- oder Bildungskreis des Täters angehören (Sommergruber/Reger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2, Seite 77). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich als Unternehmer tätig. Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO) zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa auf Grund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht im Stande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der Abgabepflichtige ist nämlich angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (vgl. Sommergruber, Reger, a.a.O., Seite 78; Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, RZ 1b zu § 34 FinStrG).
Der Beschwerdeführer beabsichtigte und setzte auch in die Tat um, fortlaufend Geschäfte und Lieferungen im Inland im beträchtlichen Umfange vorzunehmen. Über die steuerliche Bedeutsamkeit dieses Vorgehens erkundigte er sich lediglich bei seinem Geschäftspartner, von dem er allerdings lediglich die Mitteilung erhielt, die in Aussicht genommene Vorgangsweise sei zulässig. Ob und gegebenenfalls welche einzelnen steuerlichen Verpflichtungen daraus resultieren, wurde nach den Feststellungen nicht besprochen. Die vom Beschwerdeführer behauptete und festgestellte Erkundigung bei seinem Geschäftspartner reicht, wie die belangte Behörde zutreffend unterstrichen hat, keinesfalls aus, um der ihn nach den genannten Bestimmungen der BAO treffenden Verpflichtung zu genügen. Bei eigener Unkenntnis der steuerrechtlichen Verpflichtungen reicht es, wie die belangte Behörde hervorgehoben hat, keinesfalls aus, sich mit der Auskunft eines "befugten Gewerbsmannes" zu begnügen. Vielmehr ist es bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit Aufgabe des Unternehmers, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen oder sich bei einem befugten Parteienvertreter kundig zu machen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1997, 95/15/0184). Dass der Beschwerdeführer zur Einhaltung einer solchen Verhaltensweise körperlich und geistig befähigt gewesen ist, ist nicht strittig. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als Kaufmann und war nach der Aktenlage seit vielen Jahren als solcher tätig. Die steuerliche Relevanz seines Handelns war ihm, wie er zugibt, bewusst. Die Information über ein ihm fremdes Recht war wie dargelegt geboten. Dass diese Informationsaufnahme ihm nicht zumutbar gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht ausdrücklich behauptet. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von einer fahrlässigen Abgabenverkürzung ausgegangen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150200.X00Im RIS seit
18.01.2001