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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §10 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der F GmbH & Co KG in R, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Prehauserplatz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 4. Dezember 1997,
RV 065.97/1-8/97, betreffend Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin machte einen Investitionsfreibetrag von 10 % für einen im Jahr 1992 angeschafften Lastkraftwagen der Marke Iveco geltend. Das Fahrzeug war im Zeitraum Oktober 1991 bis August 1992 auf die Herstellerfirma zum Verkehr zugelassen und von dieser zur Präsentation auf Fahrzeugmessen genutzt worden. In diesem Zeitraum wurden mit dem Fahrzeug 20.700 km zurückgelegt.
Im Rahmen einer die Jahre 1992 bis 1994 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass es sich bei dem gegenständlichen LKW um ein gebrauchtes Fahrzeug handelte, für das ein Investitionsfreibetrag gemäß § 10 Abs 4 EStG 1988 ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 8. Jänner 1997 wurden die Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 und Gewerbesteuer 1993 wieder aufgenommen und entsprechend geänderte Sachbescheide erlassen.
Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Sachbescheide Berufung mit der Begründung ein, dass es sich bei dem gegenständlichen LKW nicht um ein gebrauchtes Fahrzeug, sondern um ein Ausstellungsfahrzeug der Herstellerfirma handelte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. April 1997 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Nach den Ausführungen in der Begründung sei dadurch, dass der gegenständliche LKW vor dem Kauf durch die Beschwerdeführerin ca 11 Monate auf die Herstellerfirma zugelassen gewesen sei und in dieser Zeit eine Fahrleistung von 20.700 km zurückgelegt habe, eine Wertminderung eingetreten, die den LKW zu einem Gebrauchtwagen habe werden lassen.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, 93/15/0218) als gebrauchtes Fahrzeug anzusehen sei, für das kein Investitionsfreibetrag zu gewähren sei. Neben der vom Prüfer festgestellten (wertmindernden) Kilometerleistung habe der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin in der Berufungsschrift ausdrücklich auf die Anschaffung eines "Vorführfahrzeuges aus Kostengründen" hingewiesen. Dies impliziere nach Auffassung der belangten Behörde, dass der Vorbesitzer des LKW diesen in einer Art und Weise benutzt habe, welche einen Wertverzehr des Fahrzeuges bewirkt habe. Dies habe sich in dem gegenüber den Anschaffungskosten eines Neufahrzeuges niedrigeren Anschaffungspreis niedergeschlagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung ihres Rechtes auf rechtsrichtige Anwendung des § 10 Abs 4 EStG 1988.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß dem vorletzten Satz des § 10 Abs 4 EStG 1988 idF des AbgÄG 1989, BGBl. Nr. 660/1989, darf für gebrauchte Lastkraftwagen ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, 93/15/0218) sind zwar Vorführfahrzeuge, nicht aber Fahrzeuge, die bloß Ausstellungszwecken gedient haben, als gebraucht anzusehen. Für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sei nicht ausschlaggebend, ob ein Fahrzeug schon für den Güter- oder Personentransport verwendet worden sei, sondern ob es schon in einer Weise verwendet worden sei, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken sei. Für einen Vorführwagen sei typisch, dass er bei Kraftfahrzeughändlern durchaus in einer einen Wertverzehr des Kraftfahrzeuges bewirkenden Weise benutzt werde.
Die Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges zur Ausstellung auf Fahrzeugmessen stellt für sich betrachtet keine wertmindernde Benutzung dar. Eine wertmindernde Benutzung ist jedoch darin zu erblicken, dass mit dem Fahrzeug vor seiner Anschaffung durch die Beschwerdeführerin bereits 20.700 km (durch eine Reihe von Überstellungen und durch Probefahrten) zurückgelegt worden waren. Der Wert eines Fahrzeuges wird nämlich wesentlich durch seinen Kilometerstand geprägt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem gegenständlichen LKW um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt, für das ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden darf.
Die belangte Behörde war daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verpflichtet, Ermittlungen darüber anzustellen, inwieweit der LKW eine besondere Wartung und Pflege erfahren hat, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Dass jedenfalls eine Wertminderung eingetreten ist, ergibt sich aus der Kilometerleistung von 20.700 km.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998150073.X00Im RIS seit
18.01.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013