TE Vwgh Beschluss 2014/12/19 Ra 2014/02/0158

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Veröffentlicht am 19.12.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. September 2014, Zl. LVwG-7/306/5-2014, betreffend Übertretung des ASchG (mitbeteiligte Partei: A in Z, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11; Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG:

Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See Folge gegeben und das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen das Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

2. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision des revisionswerbenden Bundesministers führt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision lediglich aus, dass entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgericht die Revision zulässig sei, "weil die Entscheidung von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt, zu der eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt bzw. der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht."

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. Die gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG beschränkt sich auf die bloße (auszugsweise) Wiedergabe von verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG, ohne eine für die vorliegende Revisionssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren (vgl den - noch zur Übergangsbestimmung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ergangenen - hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022).

Die Revision wirft damit - in der diesbezüglich maßgeblichen Begründung ihrer Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG - keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020158.L00

Im RIS seit

20.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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