Index
34/01 MonopoleNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des TabakmonopolG 1996 sowie der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung hinsichtlich der Verpflichtung der Großhändler zur Leistung von Zuschlägen infolge zumutbaren Umwegs; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über das Bestehen der gesetzlich angeordneten vertraglichen Pflicht zur Entrichtung der ZuschlägeSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Die einschreitende Gesellschaft begehrt mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG und auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Individualantrag, "§14a Tabakmonopolgesetz 1996 ('TabMG') und §38a TabMG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben", sowie "die von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15.5.2013/094 kundgemachte Solidaritäts- und Strukturfondsordnung des Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten und zur Restrukturierung des Tabakeinzelhandels in Österreich zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben."
II. Rechtslage
1. Die zwei zur Gänze angefochtenen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird (in der Folge: TabMG 1996), BGBl 830/1995, idF BGBl I 112/2012, lauten:
"§14a. (1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten und zur Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen in Österreich eingerichtet.
(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß §38a Abs1 eingehobenen Zuschläge. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (§38a Abs2) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter
1. des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
2. der Monopolverwaltung GmbH und
3. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.
(4) Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie beigezogen werden.
(5) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des §16 Abs1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§38a. (1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß §38 entspricht, abzuführen.
Für Einkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2015 hat der Großhändler für Zigaretten folgende Zuschläge abzuführen:
- vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 einen Zuschlag von 50 Eurocent je 1 000 Stück
- vom 1. Jänner 2014 bis zum 31. Dezember 2014 einen Zuschlag von 30 Eurocent je 1 000 Stück
- vom 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2015 einen Zuschlag von 10 Eurocent je 1 000 Stück.
Dieser Zuschlag ist jeweils dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§14a) gewidmet und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, an diesen abzuführen.
(2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß §14a Abs3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritäts- und Strukturfondszuschlags zu regeln.
(3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen."
2. Die zur Gänze angefochtene Solidaritäts- und Strukturfondsordnung des Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten und zur Restrukturierung des Tabakeinzelhandels in Österreich, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 15. Mai 2013, Nr 094, lautet:
"Einrichtung
§1. Bei der Monopolverwaltung GmbH wird gemäß §14a Abs1 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996) ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten und zur Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen in Österreich eingerichtet. Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß §38a Abs1 TabMG 1996 eingehobenen Zuschläge.
Rechtspersönlichkeit
§2. Der Solidaritäts- und Strukturfonds erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (§38a Abs2 TabMG 1996) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
Beirat
§3. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Dem Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds gehören je ein Vertreter
1. des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
2. der Monopolverwaltung GmbH und
3. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
(2) Die Mitglieder des Beirats sind nach dem im §2 genannten Zeitpunkt unverzüglich durch die entsendenden Stellen zu nominieren. Gleichzeitig mit der Nominierung der Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu nominieren.
(3) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
(4) Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied, bei dessen Verhinderung das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Ersatzmitglied.
(5) Der Beirat setzt seine Sitzungen so fest, dass er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie beigezogen werden.
§4. (1) Die Aufgaben des Beirats umfassen alle Angelegenheiten der Entscheidung und des Vollzugs im Zusammenhang mit der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß §38a Abs1 TabMG 1996 eingehobenen Zuschläge.
(2) Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhebung der Zuschläge gemäß §38a Abs1 TabMG 1996 sind insbesondere:
1. die Ermittlung und Einhebung der Zuschläge;
2. die statistische und datenverarbeitungsmäßige Erfassung der Zuschläge;
3. die Eintreibung der Zuschläge.
(3) Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Zuschläge gemäß §38a Abs1 TabMG 1996 sind insbesondere:
1. die Ermittlung des auf der Grundlage der eingehobenen Zuschläge vorhandenen Vermögens;
2. die Veranlagung des auf der Grundlage der eingehobenen Zuschläge vorhandenen Vermögens;
3. die statistische und datenverarbeitungsmäßige Erfassung des auf der Grundlage der eingehobenen Zuschläge vorhandenen Vermögens;
4. die Erstellung der jährlichen Gebarungsplanung gemäß §8.
(4) Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausschüttung der Zuschläge gemäß §38a Abs1 TabMG 1996 sind insbesondere:
1. die Ausarbeitung und Anpassung von Förderungskriterien gemäß §6b;
2. die Ermittlung der sich aus den Grundlagen des TabMG 1996 und der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung ergebenden Voraussetzungen für Förderungen gemäß §6b oder Stilllegungsprämien gemäß §6a;
3. die statistische und datenverarbeitungsmäßige Erfassung der Voraussetzungen für Förderungen oder Stilllegungsprämien;
4. die statistische und datenverarbeitungsmäßige Erfassung des Personenkreises, der die Voraussetzungen für Förderungen oder Stilllegungsprämien erfüllt;
5. die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z2 im Einzelfall, die Zuteilung und die Abwicklung der Förderungen oder Stilllegungsprämie;
6. die periodische statistische und datenverarbeitungsmäßige Erfassung der Ergebnisse der Ausschüttung der Zuschläge.
Einhebung des Zuschlags
§5. (1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß §38 TabMG 1996 entspricht, abzuführen.
(1a) Für Einkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2015 hat der Großhändler für Zigaretten folgende Zuschläge abzuführen:
1. vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 einen Zuschlag von 50 Eurocent je 1 000 Stück;
2. vom 1. Jänner 2014 bis zum 31. Dezember 2014 einen Zuschlag von 30 Eurocent je 1 000 Stück;
3. vom 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2015 einen Zuschlag von 10 Eurocent je 1 000 Stück.
Dieser Zuschlag ist jeweils dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten gewidmet und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, an diesen abzuführen.
(2) Der Großhändler ist verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds gemäß §38a Abs4 TabMG 1996 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf dieser Grundlage hat der Großhändler insbesondere folgende Auskünfte zu erteilen:
1. die monatliche Meldung der Zuschläge gemäß §38a TabMG 1996, gemeinsam mit den gemäß §16 Abs3 TabMG 1996 zu meldenden Umsätzen und laufenden Entgelten;
2. die jährliche Meldung der Zuschläge gemäß §38a TabMG 1996 und der Handelsspannen nach §38 TabMG 1996 eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 31. Jänner des darauffolgenden Jahres und auf Anfrage, gemeinsam mit den gemäß §11 Abs3 TabMG 1996 zu meldenden Umsätzen, den betragsmäßigen Wert aller Zuschläge, die auf der Grundlage der Umsätze mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden abzuführen waren.
Leistungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds -
Allgemeine Bestimmungen
§6. (1) Die gemäß §14a Abs1 TabMG 1996 festgelegte Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten und zur Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen in Österreich aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds hat sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.
(2) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Als Leistungen gelten ausschließlich einmalige geldwerte Zuschüsse, die in den Fällen des §6b für bestimmte, festzusetzende zeitliche Perioden gewährt werden. Diese geldwerten Zuschüsse sind in ganzen Eurobeträgen auszuweisen.
(4) Als wirtschaftliche Schwierigkeiten gelten ausschließlich periodenbezogene Umsatzverluste bei Tabakwaren gemäß §2 TabStG in einer bestimmten, festzusetzenden Höhe.
(5) Als förderungswürdige Tabaktrafikanten gelten ausschließlich physische oder juristische Personen, die während jener Zeiträume ab dem 1. Jänner 2008, für welche periodische Umsatzverluste im Sinne des Abs4 festgestellt werden, Vertragspartner im Rahmen eines Bestellungsvertrages mit der Monopolverwaltung GmbH gemäß §34 TabMG 1996 sind.
Der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds kann darüber hinaus, abweichend von Unterabsatz 1, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, im 2. Halbjahr 2007 bzw. nach dem Jahr 2009 eingetretene Umsatzverluste berücksichtigen.
(6) Bei der Bemessung der Umsatzverluste bei Tabakwaren gemäß §2 TabStG werden einander nachfolgende Perioden gegenübergestellt:
1. die einzelnen Quartale ab dem Jahre 2008 mit den entsprechenden Quartalen des Jahres 2006;
2. die Summe der Quartale der einzelnen Jahre ab dem Jahr 2008 jeweils mit der Summe der Quartale des Jahres 2006 (Jahresdurchrechnung);
3. gemäß Abs5, 2. Unterabsatz das 2. Halbjahr 2007 mit dem 2. Halbjahr 2006.
Abweichend von Unterabsatz 1 ist in Fällen, in denen ein Tabaktrafikant seine Geschäftstätigkeit erst im Laufe des Jahres 2007 aufnimmt, eine entsprechende Gegenüberstellung mit dem durchschnittlichen Umsatz bei Tabakwaren im selben Bezirk gelegener vergleichbarer Trafiken vorzunehmen.
(6a) Beginnend mit 2011 werden für die Berechnung der Akontierung im Sinne des §7 Abs3 bei der Gegenüberstellung gemäß Abs6 Z1 den Umsätzen des ersten Quartals die Umsätze des Monats Dezember des jeweils vorangehenden Jahres hinzugerechnet. Die Ermittlung der Umsatzdaten und die Bemessung der Umsatzverluste des vierten Quartals des jeweils vorangehenden Jahres bleiben davon unberührt.
(7) Für die Ermittlung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten werden bei der Gegenüberstellung gemäß Abs6 Z1 und 2 die Umsatzverluste als Prozentsatz der Umsätze der entsprechenden Vergleichsperiode des Jahres 2006 errechnet und wird jeweils eine Umsatzverlustgrenze von 5% bei Tabakwaren gemäß §2 TabStG berücksichtigt. Umsatzverluste unter 5% gelten als zumutbar und werden nicht berechnet. Ab dem 1. Quartal 2010 wird diese Umsatzverlustgrenze auf 4% gesenkt. Umsatzverluste unter 4% gelten ab dem 1. Quartal 2010 als zumutbar und werden nicht berechnet.
(8) Aus den gemäß Abs6 resultierenden Umsatzverlusten wird der jeweils durchschnittliche Handelsspannenverlust pro Tabakfachgeschäft und Tabakverkaufsstelle errechnet. Dabei wird auf die aus §38 TabMG 1996 resultierende durchschnittliche Handelsspanne, die sich auf der Datenbasis des jeweiligen Vorjahrs ergibt, abgestellt.
(9) Zum Ausgleich dieser Handelsspannenverluste wird ein sich auf folgender Grundlage errechnender Zuschuss gewährt:
Die Basis für die Berechnung der Zuschüsse wird aus den Umsätzen bei Tabakwaren des Jahres 2006 anhand der im Anhang I Punkt 1. angeführten degressiv wirkenden Formel ermittelt. Für jene Tabaktrafikanten deren Umsätze bei Tabakwaren des Jahres 2006 weniger als 90 000,– Euro betragen, werden diese Umsätze als Berechnungsbasis herangezogen.
Die Höhe der Zuschüsse wird anhand der im Anhang I Punkt 2. angeführten Formel ermittelt.
Ab der Jahresdurchrechnung 2009 wird die Inflationsrate gemäß Verbraucherpreisindex (Veröffentlichung der Statistik Austria) ab 2006 bei der Berechnungsbasis berücksichtigt.
(10) Ansuchen von Tabaktrafikanten um Leistungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds für im 2. Halbjahr 2007 sowie in den Jahren 2008 oder 2009 eingetretene Umsatzverluste sind bis zum Ablauf des 30. September 2010 bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds einzureichen. Langen Ansuchen um Leistungen für die im ersten Satz genannten Zeiträume nach Ablauf des 30. September 2010 bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds ein, darf der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände im Einzelfall einen Zuschuss beschlussmäßig gewähren.
(11) Ansuchen von Tabaktrafikanten um Leistungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds für nach dem Jahr 2009 eingetretene Umsatzverluste sind jedes Jahr zu stellen und jeweils bis zum Ende des einem Kalenderjahr nachfolgenden Quartals bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds einzureichen. Langen Ansuchen um Leistungen nach dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds ein, darf der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände im Einzelfall einen Zuschuss beschlussmäßig gewähren.
(12) Die Bestimmungen der Absätze 5 bis 11 in der vor der Novelle 2013 geltenden Fassung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung sind letztmalig auf Ansuchen um Leistungen wegen Umsatzverlusten für das Jahr 2012 anzuwenden.
§6a. Stilllegungsprämien
(1) Für Zwecke der Restrukturierung des Tabakeinzelhandels in Österreich kann der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds mit Beschluss im Einzelfall einen Zuschuss (Stilllegungsprämie) an Trafikanten gewähren. Bei der Beschlussfassung über die Gewährung eines Zuschusses (Stilllegungsprämie) ist eine ausreichende flächendeckende Versorgung mit Tabakerzeugnissen zu berücksichtigen.
(2) Trafikanten können im Einzelfall eine Stilllegungsprämie erhalten, wenn ihre Trafik (Tabakfachgeschäft, Tabakverkaufsstelle) gemäß §25 Abs8 TabMG 1996 im Erledigungsfall nicht nachbesetzt wird. Ansuchen von Tabaktrafikanten um eine Stilllegungsprämie aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds sind, nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten, über die jeweils örtlich zuständige Monopolverwaltungsstelle bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds einzureichen.
(3) Voraussetzung für die Gewährung einer Stilllegungsprämie ist die unwiderrufliche Kündigung des Bestellungsvertrags durch den Trafikanten. Die Kündigung kann auch unter der Bedingung der Leistung einer Stilllegungsprämie ausgesprochen werden.
(4) Die Stilllegungsprämie darf erst nach bereits erfolgter Schließung der Trafik ausgezahlt werden.
(5) Die Höhe der Stilllegungsprämie wird anhand des Betrags, der sich für die dem Zeitpunkt des Ansuchens vorangehenden zwölf Monate aus den Umsätzen der Tabaktrafik mit Tabakerzeugnissen bei Anwendung der jeweiligen durchschnittlichen Jahreshandelsspanne ergibt, ermittelt. Dabei wird auf die aus §38 TabMG 1996 resultierende durchschnittliche Handelsspanne im Monopolgebiet (§1 Abs3 TabMG 1996), die sich auf der Datenbasis des jeweiligen Vorjahrs ergibt, abgestellt.
(6) Die Stilllegungsprämie beträgt
1. 66% der in Abs5 genannten Bemessungsgrundlage, wenn die Schließung der Trafik vor dem 1. Juli 2014 erfolgt;
2. 45% der in Abs5 genannten Bemessungsgrundlage, wenn die Schließung der Trafik nach dem 30. Juni 2014 erfolgt;
3. 30% der in Abs5 genannten Bemessungsgrundlage, wenn die Schließung der Trafik nach dem 30. Juni 2015 erfolgt.
(7) Erfolgt die Stilllegung einer Tabaktrafik nach der Erreichung des jeweils geltenden gesetzlichen Pensionsalters (§31 Abs5 TabMG 1996), verringert sich die nach Abs5 und Abs6 berechnete Prämie im Falle des Abs6 Z1 auf 44%, im Falle des Abs6 Z2 auf 33% und im Falle des Abs6 Z3 auf 24% der in Abs5 genannten Bemessungsgrundlage.
(8) Erfolgt die Schließung einer Tabaktrafik im Gefolge eines Insolvenzverfahrens oder steht ein solches unmittelbar bevor, darf keine Stilllegungsprämie geleistet werden.
§6b. Überbrückungshilfen
(1) Der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds kann mit Beschluss im Einzelfall einen Zuschuss als Überbrückungshilfe an in wirtschaftliche Schwierigkeiten (§6 Abs4) geratene Trafikanten (Inhaber von Tabakfachgeschäften) gewähren. Als förderungswürdige Tabaktrafikanten gelten ausschließlich natürliche Personen, die während jener Zeiträume ab dem 1. Jänner 2013, für welche Umsatzverluste im Sinne des §6 Abs4 festgestellt werden, Vertragspartner im Rahmen eines Bestellungsvertrages mit der Monopolverwaltung GmbH gemäß §34 TabMG 1996 sind.
(2) Eine Überbrückungshilfe nach Abs1 darf nur an jene Trafikanten gewährt werden, deren durchschnittlicher Umsatz mit Tabakwaren (§2 Tabaksteuergesetz) der vorangehenden drei Wirtschaftsjahre um mindestens 30% unterhalb des durchschnittlichen Umsatzes mit Tabakwaren der vorangehenden drei Wirtschaftsjahre im selben Bundesland gelegener Tabakfachgeschäfte liegt.
(3) Bei der Bemessung der Umsatzverluste bei Tabakwaren gemäß §2 TabStG werden einander nachfolgende Perioden gegenübergestellt:
1. die Umsätze mit Tabakwaren des Jahres 2012 mit jenen des Jahres 2010, sofern Ansuchen um Gewährung einer Überbrückungshilfe für das Jahr 2013 gestellt werden;
2. die Umsätze mit Tabakwaren des Jahres 2013 mit jenen des Jahres 2011, sofern Ansuchen um Gewährung einer Überbrückungshilfe für das Jahr 2014 gestellt werden;
usw.
(4) Für die Ermittlung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten werden bei der Gegenüberstellung gemäß Abs3 die Umsatzverluste bei Tabakwaren als Prozentsatz der Umsätze der entsprechenden Vergleichsperiode errechnet und wird jeweils eine Umsatzverlustgrenze von 20% bei Tabakwaren gemäß §2 TabStG berücksichtigt. Umsatzverluste von 20% oder weniger gelten als zumutbar und werden nicht berücksichtigt.
(5) Aus den gemäß Abs3 resultierenden Umsatzverlusten wird der jeweils durchschnittliche Handelsspannenverlust pro Tabakfachgeschäft errechnet. Dabei wird auf die aus §38 TabMG 1996 resultierende durchschnittliche Handelsspanne, die sich auf der Datenbasis des jeweiligen Vorjahrs ergibt, abgestellt. Handelspannenverluste aus Umsätzen, die die Umsatzverlustgrenze von 20% übersteigen, werden zur Gänze abgegolten.
(6) Ansuchen von Tabaktrafikanten um Überbrückungshilfen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds sind jedes Jahr zu stellen und jeweils bis zum Ende des einem Kalenderjahr nachfolgenden Quartals bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds einzureichen. Langen Ansuchen um Leistungen nach dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds ein, darf der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände im Einzelfall einen Zuschuss beschlussmäßig gewähren.
(7) Wurde über die Tabaktrafik ein Insolvenzverfahren eröffnet oder steht ein solches unmittelbar bevor, darf keine Überbrückungshilfe geleistet werden.
(8) Eine Überbrückungshilfe ist durch den Solidaritäts- und Strukturfonds vom Tabaktrafikanten zurück zu fordern, wenn innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach deren Zahlung an diesen Trafikanten eine Stilllegungsprämie gemäß §6a ausbezahlt wird. Die Stilllegungsprämie ist in diesen Fällen vor ihrer Auszahlung um den Betrag der geleisteten Überbrückungshilfe zu kürzen.
Ermittlung und Auszahlung der Leistungen
§7. (1) Der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds ermittelt auf der Grundlage der ihm von der Monopolverwaltung GmbH zur Verfügung gestellten Daten über Umsätze zwischen den Großhändlern und den Tabaktrafikanten den Kreis der nach §6 Abs5 bis 11 förderungswürdigen Tabaktrafikanten, die Höhe der nach §6a beantragten Stilllegungsprämien, den Kreis der nach §6b förderungswürdigen Tabaktrafikanten und die Höhe der Überbrückungshilfen.
(2) Auf der Grundlage des jeweils ermittelten Kreises der förderungswürdigen Tabaktrafikanten erfolgt gemäß der Gebarungsplanung nach §8 die Zuteilung aus den dafür vom Beirat aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds gewidmeten Mitteln.
(3) Als Akontierung sind pro Quartal jeweils 75% der gemäß §6 Abs9 errechneten Zuschüsse an die förderungswürdigen Tabaktrafikanten auszubezahlen. Die verbleibenden Mittel sind einer Rücklage zuzuführen. Aus dieser Rücklage sind insbesondere allfällige Ausgleichszahlungen auf der Grundlage einer Jahresdurchrechnung gemäß Abs4 in Verbindung mit §6 Abs6 Z2 zu leisten.
(4) Zum Ende der Jahre ab 2008 hat jeweils eine Jahresdurchrechnung und die endgültige Festlegung der Zuschüsse durch den Beirat zu erfolgen.
(5) Die Auszahlung der Zuschüsse für Umsatzverluste für das Jahr 2012 nach §6 Abs5 bis 11 durch den Solidaritäts- und Strukturfonds ist spätestens bis zum Ende des dritten Quartals 2013 abzuschließen. Die Auszahlung von Überbrückungshilfen nach §6b durch den Solidaritäts- und Strukturfonds ist für jedes Jahr jeweils spätestens bis zum Ende des dem Einlangen des Antrags bei der Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds zweitfolgenden Quartals abzuschließen. Die Auszahlung der Stilllegungsprämie nach §6a ist jeweils spätestens bis zum Ende des der Schließung der Trafik zweitfolgenden Quartals abzuschließen.
(6) Ergeben sich aus der Jahresdurchrechnung Rückforderungen, unterbleibt deren Geltendmachung bis zu einem durch den Beirat festzulegenden Betrag.
(7) Der Solidaritäts- und Strukturfonds behält sich ausdrücklich vor, bei unrichtigen Angaben des Tabaktrafikanten oder bei einem Verstoß des Tabaktrafikanten gegen das Tabakmonopolgesetz 1996 im Einzelfall von einer Zuwendung aus den Mitteln des Solidaritäts- und Strukturfonds Abstand zu nehmen. Bereits geleistete Zuwendungen können durch den Solidaritäts- und Strukturfonds auf dieser Grundlage zurückgefordert werden.
(8) Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 6 sind letztmalig auf Ansuchen um Leistungen wegen Umsatzverlusten nach §6 Abs5 bis 11 in der vor der Novelle 2013 geltenden Fassung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung für das Jahr 2012 anzuwenden.
Gebarungsplanung
§8. (1) Der Solidaritäts- und Strukturfonds hat seine Gebarung gemäß §38a Abs2 TabMG 1996 so festzulegen, dass er seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Diese Gebarungsplanung hat die Förderungsplanung und die Rücklagenplanung auf der Grundlage des TabMG 1996 und der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung zu umfassen. Die Gebarung ist durch den Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds zu verabschieden.
(2) Als Grundlage der Gebarungsplanung ist eine jährliche Vorschau über die Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Auf Grundlage dieser jährlichen Vorschau sind vierteljährlich Quartalsberichte über den Verlauf der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen.
(3) Zur Abdeckung von zukünftigen Ausgaben aus dem Titel der Förderung ist aus den gemäß §38a TabMG 1996 dem Solidaritäts- und Strukturfonds zufließenden Mitteln eine Rücklage zu bilden und für die Folgejahre vorzutragen.Die für Zeiträume nach dem 1. Jänner 2010 gebildeten Rückstellungen und Rücklagen sind nach dem im §6 Abs11 genannten Zeitpunkt, nachdem eine Jahresdurchrechnung vorgenommen wurde, aufzulösen und auf Rücklagen für die Folgejahre zu übertragen.
(4) Jährlich ist ein Gebarungsbericht über die Einnahmen und Ausgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds vom Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds zu erstellen und durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Diesem Gebarungsbericht ist durch den Beirat ein Tätigkeitsbericht über die Förderungsverwaltung und Förderungsvergabe anzuschließen, und beide sind als Gesamtbericht in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Geschäftsstelle
§9. (1) Die Monopolverwaltung GmbH dient gemäß §14a Abs5 TabMG 1996 als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Zuschläge gemäß §38a Abs1 TabMG 1996 sind über diese Geschäftsstelle abzuwickeln.
(2) Anweisungen des Beirats im Zusammenhang mit der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der Zuschläge gemäß §38a Abs1 TabMG 1996 haben über die Geschäftsführung der Monopolverwaltung GmbH an diese zu ergehen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds hat die Monopolverwaltung GmbH alle entsprechenden organisatorischen und personellen Vorkehrungen zu treffen.
(4) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Verrechnung dieser Entgelte hat auf der Grundlage der Entgeltordnung gemäß §16 Abs1 und 2 TabMG 1996 über eine eigene Kostenstelle zwischen Solidaritäts- und Strukturfonds und Monopolverwaltung GmbH zu erfolgen.
Erlöschen
§10. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Solidaritäts- und Strukturfonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Zur Antragslegitimation führt die antragstellende Gesellschaft zusammengefasst aus, dass sie als Handelsunternehmen und Wiederverkäufer von Tabakwaren tätig sei und iSd §6 TabMG 1996 Großhandel mit Tabakerzeugnissen betreibe. Die angefochtenen Bestimmungen beträfen sie aktuell und unmittelbar, da die Vorschriften tatsächlich und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und Erlassung eines Bescheides nachteilig in ihre Rechtssphäre eingreifen würden.
Es gebe auch keinen anderen zumutbaren Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffs: §38a Abs1 TabMG 1996 sehe vor, dass der Großhändler für Zigaretten, die Tabaktrafikanten bei ihm einkaufen, bestimmte im Gesetz genau bezifferte Zuschläge im Wege der Selbstbemessung abzuführen habe, wobei die Einzelheiten in der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung – im Wesentlichen die gesetzlichen Bestimmungen wiederholend – geregelt seien. Das Zuschlagsregime wirke sich direkt auf die Geschäftstätigkeit der antragstellenden Gesellschaft aus, da sie die besagten Zuschläge zu bezahlen habe und diese im Übrigen schon ein beträchtliches Ausmaß erreicht hätten. Die antragstellende Gesellschaft hätte nur die Möglichkeit, ihre Zahlungspflichten zu verletzen und ein Verwaltungs- bzw. Finanzstrafverfahren zu provozieren; genau das könne ihr aber nicht zugemutet werden, sie müsse sich nämlich dezidiert strafbar machen. Somit scheide die theoretische Möglichkeit, einen Strafbescheid zu erwirken, aus. Ebenso wenig sei das Erwirken eines Feststellungsbescheides zum alleinigen Zweck, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof herantragen zu können, ein zumutbarer Weg.
2. In der Sache bringt die antragstellende Gesellschaft zusammengefasst vor, sie sei in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG), auf unternehmerische Freiheit (Art16 GRC) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 B-VG) verletzt.
2.1. Die Einführung der §§14a und 38a TabMG 1996 sei damit begründet worden, die wirtschaftlichen Auswirkungen, die durch die Öffnung der Grenzen zu den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden seien, für die Tabaktrafikanten zu mildern. Beschränkungen der Freiheit der Erwerbsausübung müssten im öffentlichen Interesse geboten und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Dies sei aber nicht der Fall: Der vorliegende Eingriff in die Erwerbsfreiheit diene privaten Unternehmern und nicht einem öffentlichen Interesse. Es könne dem Staat nicht gestattet sein, in die Privatautonomie Einzelner einzugreifen, um andere Private damit finanziell zu unterstützen. Bestünde ein öffentliches Interesse an Zuschüssen, Stilllegungsprämien und Überbrückungshilfen, müsste der Staat diese finanziellen Verpflichtungen aus dem Steueraufkommen der Allgemeinheit abdecken.
2.2. Darüber hinaus sei der Fonds "beträchtlich" überdotiert. Im Übrigen sei den angefochtenen Regelungen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, welche öffentlichen Interessen sonst noch relevant sein könnten. Das einzige Ziel zum Vorteil der Allgemeinheit könnte eine Reduzierung des Tabakkonsums sein, und genau das lasse sich weder aus den §§14a und 38a TabMG 1996 noch aus der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung ableiten. Ferner seien die angefochtenen Regelungen auch nicht adäquat, wenn es um die ausdrücklich verfolgten Ziele gehe. Dem Gesetzgeber stünden andere Mittel zur Umsatzsteigerung zur Verfügung (Erweiterung der Produktpalette). Die Änderung der Vergabekriterien sei ein gelinderes Mittel um zu verhindern, dass Tabaktrafikanten in wirtschaftliche Probleme geraten.
2.3. Zur Verletzung des Grundrechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz führt die antragstellende Gesellschaft sinngemäß aus, dass die angefochtenen Regelungen die Großhändler benachteiligen, ohne dass hiefür eine Begründung bestünde. Dies sei schon daran zu erkennen, dass die Rechtsfolge von manipulativen Umständen abhänge, denn die Beurteilung der wirtschaftlichen Probleme von Tabaktrafikanten hänge nur von abstrakten Umsatzzahlen ab, alle sonstigen Faktoren, die einen Umsatzrückgang bewirken könnten, blieben außer Acht. Demnach könne auch eine Misswirtschaft zu einem Anspruch aus Fondsmitteln führen, was durch nichts gerechtfertigt sei.
2.4. Zudem sei die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung, welche den Charakter einer Verordnung habe, gesetzwidrig, da sich in der Kundmachung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung kein Hinweis auf die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen finde.
Darüber hinaus sei die Verordnung verfassungswidrig, da in §5 der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung die Bestimmungen §§14a und 38a TabMG 1996 wiedergegeben würden und damit auch die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (Verordnung) in die geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife.
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung des Individualantrages begehrt, in eventu die Abweisung.
3.1. Zur Zurückweisung des Individualantrages führt die Bundesregierung aus, es sei unklar, inwiefern hinsichtlich der §§14a und 38a Abs2, 3 und 4 TabMG 1996 für die antragstellende Gesellschaft eine aktuelle rechtliche Betroffenheit bestünde. Des Weiteren stehe der antragstellenden Gesellschaft ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeiten zur Verfügung, welcher die Antragslegitimation ausschließe. Die Zuschläge iSd Tabakmonopolgesetz 1996 fielen nicht unter den Abgabenbegriff der Bundesabgabenordnung, daher sei die Nichtentrichtung der Zuschläge kein Finanzvergehen iSd §1 Finanzstrafgesetz (in der Folge: FinStrG), sondern es drohe im Falle einer Nichtentrichtung der Zuschläge eine zivilrechtliche Klage mit anschließender Vollstreckung als Sanktion.
3.2. Zu den vorgebrachten Bedenken führt die Bundesregierung aus, dass kein Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung vorliege, da die Beiträge der Finanzierung des Solidaritäts- und Strukturfonds dienten und daher die Erwerbstätigkeit der antragstellenden Gesellschaft nicht unmittelbar behinderten. Selbst wenn man vom Vorliegen eines Eingriffes ausginge, sei dieser gerechtfertigt, da ein öffentliches Interesse daran bestehe, bedürftige Tabaktrafikanten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang weist die Bundesregierung insbesondere auf die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der §§14a und 38a TabMG 1996, die sozialpolitischen und fiskalpolitischen Zielsetzungen sowie die Zielsetzungen des Gesundheits- und Jugendschutzes hin. Die Bundesregierung geht ferner nicht davon aus, dass der Solidaritäts- und Strukturfonds überdotiert sei, und weist darauf hin, dass bereits im Jahr 2007 im Rahmen des "Trafikantenhilfspakets" die Erlaubnis zur Erweiterung der Produktpalette erteilt worden sei. Eine zu starke Erweiterung der zu vertreibenden Waren und Dienstleistungen würde aber das Tabakmonopol gefährden.
4. Der Bundesminister für Finanzen erstattete eine Äußerung, in der er die Zurückweisung des Individualantrages begehrt. Darin wird vorgebracht, bei Erlassung der erstmaligen Fondsordnung 2008 und den nachfolgenden Novellierungen sei die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen jeweils erteilt worden. Der Solidaritäts(- und Struktur)fonds habe daher bereits 2008 Rechtspersönlichkeit erlangt und sei seither existent. Eine vollständige Ausschüttung der Fondsmittel, die zum Erlöschen des Fonds führen würde, habe niemals stattgefunden. Darüber hinaus sei "nicht ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin von den Bestimmungen der §§1 bis 4 sowie der §§6 bis 10 der Fondsordnung rechtlich betroffen ist", da sich lediglich §5 der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung an die Tabakgroßhändler richte. Der antragstellenden Gesellschaft stünde ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung zur Verfügung, der die Antragslegitimation ausschließe. In eventu begehrt der Bundesminister für Finanzen die Abweisung des Individualantrages.
IV. Erwägungen
1. Der Antrag ist unzulässig.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung bzw. das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit bzw. auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung bzw. das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung bzw. das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit bzw. seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung bzw. das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung bzw. das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
2. Es ist der antragstellenden Gesellschaft jedoch zumutbar, einen anderen Weg zu beschreiten, um ihre Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen und die angefochtene Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:
2.1. Der Solidaritäts- und Strukturfonds ist gemäß §14a Abs1 TabMG 1996 ein bei der Monopolverwaltung GmbH eingerichteter Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Aufgabe darin besteht, Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten und zur Restrukturierung des Einzelhandels zu erbringen. Die Finanzierung des Fonds erfolgt gemäß §38a Abs1 TabMG 1996 durch gesetzlich angeordnete Zuschläge der Großhändler. Gemäß §14a Abs2 TabMG 1996 obliegt dem Solidaritäts- und Strukturfonds die Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß §38a TabMG 1996 eingehobenen Zuschläge. Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Nach §4 Abs1 Solidaritäts- und Strukturfondsordnung umfassen die Aufgaben des Beirates alle Angelegenheiten der Entscheidung und des Vollzuges im Zusammenhang mit der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß §38a Abs1 TabMG 1996 eingehobenen Zuschläge. Gemäß §4 Abs2 Solidaritäts- und Strukturfondsordnung gehört zu seinen Aufgaben u.a. die Ermittlung und Einhebung der Zuschläge (Z1) sowie deren Eintreibung (Z3).
2.2. Der Solidaritäts- und Strukturfonds nimmt seine Aufgaben in Zusammenhang mit der Monopolverwaltung durch die Monopolverwaltung GmbH wahr. Zu diesen Aufgaben der Monopolverwaltung gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen, wozu insbesondere die Bestellung einer Zahl von Tabaktrafikanten zählt, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten (§14 Abs1 TabMG 1996). Die Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten und die Restrukturierung des Einzelhandels stehen damit im Zusammenhang.
Auch wenn die Ausübung der Monopolverwaltung in einzelnen Bereichen behördlichem Handeln nahesteht (vgl. VfSlg 18.176/2007), hat der Gesetzgeber im Tabakmonopolgesetz 1996 letztlich die Ausübung der Monopolverwaltung insgesamt als privatrechtlich konstruiert, wobei freilich Rechte und Pflichten der Vertragspartner in ungewöhnlich intensiver Weise vom Gesetz selbst vorherbestimmt sind und die Vertragsfreiheit weitgehend einschränken (vgl. auch dazu bereits VfSlg 18.176/2007). Dies gilt auch für die vom Gesetzgeber festgelegte und vom Solidaritäts- und Strukturfonds einzufordernde Pflicht der Großhändler, Zuschläge iSd §38a Abs1 TabMG 1996 zu leisten.
Dem Tabakmonopolgesetz 1996 sind keine Regelungen zu entnehmen, die dem Solidaritäts- und Strukturfonds zur Einhebung der Zuschläge hoheitliche Befugnisse übertragen würden. Die Zuschläge sind auch nicht als bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgabe zu qualifizieren, deren Erhebung den Abgabenbehörden des Bundes vorbehalten ist, da die Beiträge weder als Abgabe bezeichnet werden noch Geldleistungen an eine Gebietskörperschaft darstellen (vgl. dazu VfSlg 9335/1982). Darüber hinaus enthält weder das Tabakmonopolgesetz 1996 noch die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung Vorschriften, nach denen die Abgabenbehörden des Bundes in Angelegenheiten der Einhebung von Zuschlägen behördliche Aufgaben zu erfüllen hätten, weshalb die Vorschriften der Bundesabgabenordnung auch nicht sinngemäß auf die Einhebung der Zuschläge anzuwenden sind (vgl. §2 litc BAO).
Vor dem Hintergrund der spezifischen Ausgestaltung des Tabakmonopols ist die Einhebung der Zuschläge gemäß §38a TabMG 1996 somit dem System der Tabakmonopolverwaltung entsprechend als gesetzlich angeordnete vertragliche Verpflichtung zu qualifizieren, die zum Zweck der Herbeiführung eines wirtschaftlichen Ausgleichs innerhalb des betroffenen Wirtschaftssektors im wirtschaftlichen Interesse des Tabakhandels vorgesehen ist.
2.3. Die Verletzung der Pflicht zur Entrichtung der gemäß §14a TabMG 1996 geschuldeten Zuschläge zieht auch entgegen der nicht näher begründeten Behauptung der antragstellenden Gesellschaft keine verwaltungsstrafbehördlichen Konsequenzen nach sich. Die Strafbestimmung des §42 TabMG 1996 erfasst nämlich nur vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des §5 Abs3 TabMG 1996, soweit sie nicht Finanzvergehen nach den §§44 oder 46 FinStrG darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§8 Abs7, 11, 36 Abs11 und 14 und §40 TabMG 1996. Die Verletzung der Entrichtungspflicht nach §38a TabMG 1996 wird in dieser Bestimmung nicht sanktioniert. Auch sieht das Tabakmonopolgesetz 1996 an keiner anderen Stelle eine Sanktion für die Verletzung der Entrichtungspflicht vor.
Ebenso wenig sind die Tatbestände des Finanzstrafgesetzes anwendbar: Es liegen weder die Voraussetzungen des §42 TabMG 1996 vor, der die angeführten Zuwiderhandlungen als Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des Finanzstrafgesetzes definiert, noch sind die Zuschläge als bundesrechtlich geregelte Abgaben zu qualifizieren, deren Nichtentrichtung eine Abgabenverkürzung gemäß §33 ff. FinStrG begründet. Auch vermag eine solche Verletzung der Entrichtungspflicht keinen finanzstrafrechtlich zu ahndenden Eingriff in Monopolrechte gemäß §44 Abs1 FinStrG zu bewirken, da dieser Tatbestand bei Verletzung von Geboten und Verboten hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen schon dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn für den Handel mit Tabakwaren Tabaksteuer entrichtet wurde oder eine Befreiung von der Tabaksteuer besteht. Die Nichtentrichtung der Zuschläge begründet somit keinen Eingriff in Monopolrechte.
3. Somit kann dem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft, dass kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffs durch die angefochtenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Verfügung stehe, nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr Sache der ordentlichen Gerichte, über das Bestehen einer Pflicht zur Entrichtung der Zuschläge gemäß §38a TabMG 1996 zu entscheiden.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich zu prüfen, ob die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Tabakmonopol, VfGH / Individualantrag, Hoheitsverwaltung, PrivatwirtschaftsverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G150.2014Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016