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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §60;Rechtssatz
Die Rechtsansicht der bf Partei, dass es sich bei den Versteigerungsregeln wie auch den Ausschreibungsbedingungen um normative Rechtsakte handle, deren konkrete Ausgestaltung von der belangten Behörde in ähnlicher Form wie nach § 60 AVG im Falle eines von ihr zu erlassenden Bescheides umfassend - unter Eingehen auf Anträge oder sonstiges Vorbringen der Teilnehmer am Auktionsverfahren - zu begründen wäre, ist unzutreffend. Schon aus diesem Grund ist das Fehlen der von der bf Partei begehrten Feststellungen zu den Spektrumskappen, zur Begründung des Mindestgebots, zum Risiko des "Knock-Out" und zur behaupteten Überschreitung des geschätzten Marktwerts der Frequenzen nicht als Verfahrensfehler zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X26Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017