RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §17 Abs3;
B-VG Art133 Z4;
TKG 2003 §121 Abs1;
TKG 2003 §55;

Rechtssatz

Bei der Telekom-Control-Kommission handelt es sich um eine unabhängige Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag (Hinweis E vom 20. Juli 2004, 2003/03/0103). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2005, V 19/05, VfSlg 17.671/2005 (wie auch in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, V16/07, VfSlg 18.332/2007) den Ausschluss der Akteneinsicht in Beratungsprotokolle der Energie-Control Kommission als im öffentlichen Interesse gelegen - als eine besondere Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kollegialbehörde - anerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2010, 2009/09/0078, auch für den dort gegebenen Fall einer Bescheiderlassung durch eine weisungsfreie Kollegialbehörde ohne richterlichen Einschlag angeschlossen. Die Vorgangsweise der Telekom-Control-Kommission, die Akteneinsicht in ihre Beratungsprotokolle nicht zuzulassen, erweist sich daher nicht als rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X25

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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