Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39;Rechtssatz
Die Festlegung des konkreten Auktionsdesigns - und damit nicht nur die Entscheidung über die grundsätzliche Art der Versteigerung, sondern auch über Art, Umfang und Zeitpunkt der Information über das Bietverhalten - ist der Telekom-Control-Kommission überantwortet, der dabei - im Rahmen der insbesondere durch § 55 Abs 2 und 9 TKG 2003 gezogenen Grenzen - die Befugnis zukommt, den Gang dieses Teils des Ermittlungsverfahrens nach dem Grundsatz der arbiträren Ordnung im Sinne des § 39 AVG zu bestimmen. Ein Rechtsanspruch der Teilnehmer am Versteigerungsverfahren, dass die Telekom-Control-Kommission ein bestimmtes Auktionsdesign wähle oder bestimmte Informationen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugänglich zu machen habe - wodurch im Ergebnis die von der Telekom-Control-Kommission gewählte Auktionsform umgestaltet würde - besteht daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X24Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017