RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §39;
TKG 2003 §55 Abs2;
TKG 2003 §55 Abs9;
TKG 2003 §55;

Rechtssatz

Die Festlegung des konkreten Auktionsdesigns - und damit nicht nur die Entscheidung über die grundsätzliche Art der Versteigerung, sondern auch über Art, Umfang und Zeitpunkt der Information über das Bietverhalten - ist der Telekom-Control-Kommission überantwortet, der dabei - im Rahmen der insbesondere durch § 55 Abs 2 und 9 TKG 2003 gezogenen Grenzen - die Befugnis zukommt, den Gang dieses Teils des Ermittlungsverfahrens nach dem Grundsatz der arbiträren Ordnung im Sinne des § 39 AVG zu bestimmen. Ein Rechtsanspruch der Teilnehmer am Versteigerungsverfahren, dass die Telekom-Control-Kommission ein bestimmtes Auktionsdesign wähle oder bestimmte Informationen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugänglich zu machen habe - wodurch im Ergebnis die von der Telekom-Control-Kommission gewählte Auktionsform umgestaltet würde - besteht daher nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X24

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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