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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Gemäß der auch im Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission anwendbaren Bestimmung des § 17 Abs 3 AVG (vgl § 121 Abs 1 TKG 2003) sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Der Telekom-Control-Kommission kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf den Zweck des Verfahrens - Ermittlung der höchsten Gebote für die zuzuteilenden Frequenzen im Wege einer Auktion - entsprechend der von ihr erstellten, für alle Verfahrensparteien gleichermaßen zur Anwendung kommenden Versteigerungsregeln, dh im Rahmen des gewählten Auktionsdesigns, und im Hinblick auf das hintanzuhaltende Risiko kollusiven Verhaltens die Bietprotokolle während des laufenden Versteigerungsverfahrens nicht zugänglich gemacht hat. Wie die bf Partei selbst darlegt, hätte sie die von ihr gewünschten, nach den Versteigerungsregeln nicht vorgesehenen aber im Wege der Akteneinsicht zu erlangenden Informationen dazu genützt, ihr Bietverhalten strategisch anzupassen; darin läge aber genau jene Gefährdung des Verfahrenszwecks, der die Nichtgewährung der Akteneinsicht entgegenwirken sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X23Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017