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16/02 RundfunkNorm
KOG 2001 §16;Rechtssatz
Dass die RTR-GmbH Vertragspartner jener Unternehmen war, die die bei der Bestimmung der Barauslagen berücksichtigten Lieferungen und Leistungen erbracht haben, ist der spezifischen Struktur der Regulierungsbehörden nach dem TKG 2003 und dem KOG 2001 geschuldet, nach der die Telekom-Control-Kommission als weisungsfreies Kollegialorgan - ohne eigene Rechtspersönlichkeit - bei der RTR-GmbH, also einer rechtsfähigen Kapitalgesellschaft, die ihren Geschäftsapparat bildet, eingerichtet ist (§ 116 Abs 2 TKG 2003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X22Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017