RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen

Norm

KOG 2001 §16;
KOG 2001 §17 Abs3;
TKG 2003 §116 Abs2;
TKG 2003 §55 Abs11;

Rechtssatz

Dass die RTR-GmbH Vertragspartner jener Unternehmen war, die die bei der Bestimmung der Barauslagen berücksichtigten Lieferungen und Leistungen erbracht haben, ist der spezifischen Struktur der Regulierungsbehörden nach dem TKG 2003 und dem KOG 2001 geschuldet, nach der die Telekom-Control-Kommission als weisungsfreies Kollegialorgan - ohne eigene Rechtspersönlichkeit - bei der RTR-GmbH, also einer rechtsfähigen Kapitalgesellschaft, die ihren Geschäftsapparat bildet, eingerichtet ist (§ 116 Abs 2 TKG 2003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X22

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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