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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0020 Genehmigungs-RL Art13;Rechtssatz
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art 13 der RL 2002/20/EG einer Versteigerung von Frequenznutzungsrechten nicht entgegensteht, sondern dass vielmehr - im Sinne des Urteils des EuGH vom 21. März 2013, C-375/11 Belgacom ua - die Festsetzung des Entgelts für Frequenznutzungsrechte anhand der durch Versteigerung ermittelten Beträge eine geeignete Methode für die Ermittlung des Wertes der Funkfrequenzen darstellt. Die bf Partei behauptet weder, dass die Zahlungsbedingungen nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen würden, noch dass die Zahlungsbedingungen hinsichtlich der einzelnen Teilnehmer an der Auktion diskriminierend festgelegt worden wären. Damit waren die Antragsteller aber in der Lage, die Zahlungsbedingungen bei der Festlegung ihrer Gebote zu berücksichtigen ("einzupreisen"), sodass unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0375 Belgacom VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X19Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017