RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E6J
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0020 Genehmigungs-RL Art13;
62011CJ0375 Belgacom VORAB;
EURallg;
TKG 2003 §55;

Rechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art 13 der RL 2002/20/EG einer Versteigerung von Frequenznutzungsrechten nicht entgegensteht, sondern dass vielmehr - im Sinne des Urteils des EuGH vom 21. März 2013, C-375/11 Belgacom ua - die Festsetzung des Entgelts für Frequenznutzungsrechte anhand der durch Versteigerung ermittelten Beträge eine geeignete Methode für die Ermittlung des Wertes der Funkfrequenzen darstellt. Die bf Partei behauptet weder, dass die Zahlungsbedingungen nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen würden, noch dass die Zahlungsbedingungen hinsichtlich der einzelnen Teilnehmer an der Auktion diskriminierend festgelegt worden wären. Damit waren die Antragsteller aber in der Lage, die Zahlungsbedingungen bei der Festlegung ihrer Gebote zu berücksichtigen ("einzupreisen"), sodass unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0375 Belgacom VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X19

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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