RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §55 Abs12;

Rechtssatz

Ein Abbruch der Auktion - im Sinne einer Aufhebung der Ausschreibung und Einstellung des Verfahrens aus wichtigem Grund im Sinne des § 55 Abs 12 TKG 2003 - aus dem Grund, dass "die Frequenzallokation ökonomisch unverhältnismäßig" geworden sei (worunter die bf Partei offenbar versteht, dass die gebotenen Frequenznutzungsentgelte deutlich über der vor der Auktion getroffenen Einschätzung lagen) wäre schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dies gemäß § 55 Abs 12 TKG 2003 einen wichtigen Grund vorausgesetzt hätte, der den demonstrativ aufgezählten Gründen in § 55 Abs 12 Z 1 bis 4 TKG 2003 gleichwertig wäre; dass die abgegebenen Gebote über den Erwartungen der Parteien lagen, stellt aber keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X18

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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