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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §55 Abs12;Rechtssatz
Ein Abbruch der Auktion - im Sinne einer Aufhebung der Ausschreibung und Einstellung des Verfahrens aus wichtigem Grund im Sinne des § 55 Abs 12 TKG 2003 - aus dem Grund, dass "die Frequenzallokation ökonomisch unverhältnismäßig" geworden sei (worunter die bf Partei offenbar versteht, dass die gebotenen Frequenznutzungsentgelte deutlich über der vor der Auktion getroffenen Einschätzung lagen) wäre schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dies gemäß § 55 Abs 12 TKG 2003 einen wichtigen Grund vorausgesetzt hätte, der den demonstrativ aufgezählten Gründen in § 55 Abs 12 Z 1 bis 4 TKG 2003 gleichwertig wäre; dass die abgegebenen Gebote über den Erwartungen der Parteien lagen, stellt aber keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X18Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017