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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §55 Abs12 Z1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat der Verhinderung von Kollusion im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens wesentliche Bedeutung beigemessen und daher für den Fall kollusiven Verhaltens, das ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren verunmöglicht, die Telekom-Control-Kommission zur Aufhebung der Ausschreibung und zur Einstellung des Verfahrens aus wichtigem Grund ermächtigt (§ 55 Abs 12 Z 1 TKG 2003); zudem ist in den Versteigerungsregeln darauf hinzuweisen, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können (§ 55 Abs 9 TKG 2003). Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Telekom-Control-Kommission ein Auktionsdesign gewählt hat, das in besonderem Maße möglichem kollusivem Verhalten entgegensteht, und dazu auch die Informationsweitergabe im Bietprozess im Hinblick auf die Notwendigkeit, möglichem kollusivem Verhalten entgegenzuwirken, gestaltet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X17Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017