Index
91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §54;Rechtssatz
Dass ein Frequenznutzungsentgelt höher ausgefallen ist, als es die Parteien erwartet haben, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen; es ist auch kein Indiz dafür, dass es über dem "Marktwert" der Frequenzen liege, dient doch die Versteigerung gerade dazu, die Zahlungsbereitschaft der Bieter und damit den Marktwert der Frequenzen zu bestimmen. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass die Parteien über die von ihnen abgegebenen Gebote im Unklaren gewesen wäre. Unterschiedliche Bewertungen von Frequenznutzungsrechten, sowohl im zeitlichen als auch im internationalen Vergleich, sind auch weder unüblich noch überraschend, wie etwa die Auktionserlöse bei der Vergabe der UMTS-Frequenzen zeigen, bei denen die "Lizenz-Gebühren" (im Sinne von Frequenznutzungsentgelten) in Euro pro Einwohner bei den in Europa durchgeführten Auktionen im Bereich von 19 bis 648 Euro lagen und etwa in Deutschland knapp sechsmal soviel ausmachten wie in Österreich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X15Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017