RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

E5XC E08400000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

52013XC0803(01) Hutchison 3G Austria / Orange Austria;
TKG 2003 §1;
TKG 2003 §55;

Rechtssatz

Ein Auktionsdesign für die Vergabe von Frequenzen in einem wettbewerbsorientierten Auswahlverfahren hat sich nicht an der Zielsetzung zu orientieren, bestehenden Mobilnetzbetreibern in jedem Fall ausreichende Frequenzzuteilungen für den Fortbestand des jeweiligen Unternehmens zu garantieren. Den gemäß § 1 TKG 2003 zu beachtenden Regulierungszielen, insbesondere der Wettbewerbssicherung und der Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen, kann gegebenenfalls auch durch den Markteintritt neuer Anbieter oder auch durch andere wettbewerbssichernde Maßnahmen (vgl etwa die Verpflichtungszusagen im Fusionskontrollverfahren COMP/M.6497 - Hutchison 3G Austria/Orange Austria; Abs 61 ff der Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 12. Dezember 2012, ABl C 224/12 vom 3. August 2013) Rechnung getragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X14

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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