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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §54;Rechtssatz
Die Ansicht, dass die Telekom-Control-Kommission die Auktion so hätte gestalten müssen, dass bei nur drei Bietern - wie sie im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Auktion in Österreich aktiven drei Mobilnetzbetreiber zu erwarten waren - in jedem Fall jeder der Bieter Spektrum auch dann hätte erwerben können, wenn er kein über das Mindestgebot hinausgehendes Gebot abgegeben hätte, würde einem teilweisen Ausschluss des Wettbewerbs um einzelne Frequenzpakete gleichkommen und damit der Funktion der Versteigerung zuwiderlaufen, die gerade dazu dient, einen Vergleich der Zahlungsbereitschaft für die angebotenen Frequenzpakete zu ermöglichen und damit letztlich den Marktwert dieser Frequenzen zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X12Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017