RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

E3L E13206000
E6C
E6J
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0020 Genehmigungs-RL Art13;
62011CC0375 Belgacom Schlussantrag;
62011CJ0375 Belgacom VORAB;
TKG 2003 §55;

Rechtssatz

Die Sicherstellung der optimalen Nutzung der Frequenzressourcen kann in einer objektiv gerechtfertigten, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durch ein Versteigerung der Nutzungsrechte sichergestellt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem Urteil vom 21. März 2013, C-375/11, Belgacom ua, RNr 52, festgehalten, dass die Festsetzung eines Entgelts für die Nutzungsrechte von Funkfrequenzen "anhand der durch Versteigerung ermittelten Beträge eine geeignete Methode für die Ermittlung des Wertes der Funkfrequenzen darstellt." Der EuGH nimmt dabei auch ausdrücklich Bezug auf die in dieser Rechtssache erstatteten Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen; dieser hat in RNr 56 der Schlussanträge ausgeführt, dass es sich bei der Festsetzung der Entgelte anhand der bei einer Versteigerung ermittelten Beträge "um die klassische Methode zur Feststellung des Wertes der Frequenzen schlechthin (handelt), und zwar nicht zuletzt deshalb, weil dabei der Marktwert der Frequenzen unmittelbar erkennbar wird."

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0375 Belgacom VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X11

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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