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E3L E13206000Norm
32002L0020 Genehmigungs-RL Art13;Rechtssatz
Die Sicherstellung der optimalen Nutzung der Frequenzressourcen kann in einer objektiv gerechtfertigten, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durch ein Versteigerung der Nutzungsrechte sichergestellt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem Urteil vom 21. März 2013, C-375/11, Belgacom ua, RNr 52, festgehalten, dass die Festsetzung eines Entgelts für die Nutzungsrechte von Funkfrequenzen "anhand der durch Versteigerung ermittelten Beträge eine geeignete Methode für die Ermittlung des Wertes der Funkfrequenzen darstellt." Der EuGH nimmt dabei auch ausdrücklich Bezug auf die in dieser Rechtssache erstatteten Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen; dieser hat in RNr 56 der Schlussanträge ausgeführt, dass es sich bei der Festsetzung der Entgelte anhand der bei einer Versteigerung ermittelten Beträge "um die klassische Methode zur Feststellung des Wertes der Frequenzen schlechthin (handelt), und zwar nicht zuletzt deshalb, weil dabei der Marktwert der Frequenzen unmittelbar erkennbar wird."
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0375 Belgacom VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X11Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017