RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0020 Genehmigungs-RL Art13;
32002L0020 Genehmigungs-RL Art5 Abs4;
EURallg;
TKG 2003 §52 Abs3;
TKG 2003 §55;

Rechtssatz

Es ist darauf hinzuweisen, dass § 55 TKG 2003 für knappe Frequenzen - für die im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs 3 TKG 2003 getroffen wurde - vorsieht, dass diese demjenigen Antragsteller zuzuteilen sind, der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet, was durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgelts festgestellt wird. Damit hat der Gesetzgeber die Vergabe dieser Frequenzen in einem wettbewerbsorientiertem Auswahlverfahren im Sinne des Art 5 Abs 4 der RL 2002/20/EG als Regelfall vorgesehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X10

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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