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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0020 Genehmigungs-RL Art13;Rechtssatz
Es ist darauf hinzuweisen, dass § 55 TKG 2003 für knappe Frequenzen - für die im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs 3 TKG 2003 getroffen wurde - vorsieht, dass diese demjenigen Antragsteller zuzuteilen sind, der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet, was durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgelts festgestellt wird. Damit hat der Gesetzgeber die Vergabe dieser Frequenzen in einem wettbewerbsorientiertem Auswahlverfahren im Sinne des Art 5 Abs 4 der RL 2002/20/EG als Regelfall vorgesehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X10Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017