RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0020 Genehmigungs-RL Art7 Abs1 litb;
32002L0020 Genehmigungs-RL Art7;
EURallg;
TKG 2003 §128;
TKG 2003 §52 Abs3;

Rechtssatz

Eine Konsultationspflicht ergibt sich nach nach Art 7 der Genehmigungsrichtlinie nur für den Fall, in dem ein Mitgliedstaat erwägt, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern (Art 7 Abs 1 lit b der Genehmigungsrichtlinie). Die Entscheidung, die Vergabe von Nutzungsrechten für die hier in Rede stehenden Frequenzen zahlenmäßig zu beschränken, wurde aber bereits durch die Festlegung gemäß § 52 Abs 3 TKG 2003 im Frequenznutzungsplan, nicht aber durch die von der belangten Behörde festgelegten Ausschreibungsbedingungen getroffen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X09

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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