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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0020 Genehmigungs-RL Art7 Abs1 litb;Rechtssatz
Eine Konsultationspflicht ergibt sich nach nach Art 7 der Genehmigungsrichtlinie nur für den Fall, in dem ein Mitgliedstaat erwägt, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern (Art 7 Abs 1 lit b der Genehmigungsrichtlinie). Die Entscheidung, die Vergabe von Nutzungsrechten für die hier in Rede stehenden Frequenzen zahlenmäßig zu beschränken, wurde aber bereits durch die Festlegung gemäß § 52 Abs 3 TKG 2003 im Frequenznutzungsplan, nicht aber durch die von der belangten Behörde festgelegten Ausschreibungsbedingungen getroffen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X09Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017