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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art6;Rechtssatz
Die Ausschreibungsbedingungen treffen keine Enderledigung über die Frequenzzuteilung, die Auswirkungen auf den "betreffenden Markt" haben könnte und stellen demnach keine Vollziehungshandlung im Sinne des § 128 TKG 2003 dar. Es handelt sich bei den Ausschreibungsbedingungen aber auch nicht - in gebotener richtlinienkonformer Auslegung des § 128 TKG 2003 - um eine Maßnahme, die von der Telekom-Control-Kommission als Regulierungsbehörde nach der Rahmenrichtlinie oder den Einzelrichtlinien getroffen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X08Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017