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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Ausschreibung legt - gemeinsam mit den Ausschreibungsunterlagen - den wesentlichen Gegenstand des Verfahrens fest ("Ausschreibungsbedingungen"; § 55 Abs 7 TKG 2003 lässt wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen nur zu, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern). Sie ist damit ein gesetzlich vorgesehener besonderer Verfahrensschritt im Sinne des § 39 Abs 2 AVG im Verfahren zur Frequenzzuteilung nach § 55 TKG 2003. Eine gesonderte Anfechtung der Ausschreibungsbedingungen ist nicht vorgesehen, eine allfällige Rechtswidrigkeit kann daher nur, wenn diese auf die im Verfahren ergangene bescheidmäßige Enderledigung durchschlägt, mit einem gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X07Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017