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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0020 Genehmigungs-RL Art7 Abs4;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Zurückweisung des Antrags auf ein beschleunigtes Verfahren - sodass eine Entscheidung des EuGH in Rechtssache C-282/13 jedenfalls nicht umgehend erwartet werden konnte - ist nicht zu erkennen, dass die Telekom-Control-Kommission gehalten gewesen wäre, das gemäß § 55 Abs 1 TKG 2003 grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung abzuschließende Verfahren (vgl auch die unionsrechtliche Beschränkung für die Dauer derartiger Auswahlverfahren in Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2002/20/EG) wegen einer allenfalls möglichen späteren Neubeurteilung der Zulässigkeit von Frequenzüberlassungen und Eigentumsänderungen im Zuge der Übernahme der O GmbH durch die zweitmitbeteiligte Partei einzustellen, zumal eine derartige Einstellung gemäß § 55 Abs 12 TKG 2003 einen wichtigen Grund voraussetzt, der den demonstrativ aufgezählten Gründen in § 55 Abs 12 Z 1 bis 4 TKG 2003 gleichwertig wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X06Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017