RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0020 Genehmigungs-RL Art7 Abs4;
EURallg;
TKG 2003 §55 Abs1;
TKG 2003 §55 Abs12;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Zurückweisung des Antrags auf ein beschleunigtes Verfahren - sodass eine Entscheidung des EuGH in Rechtssache C-282/13 jedenfalls nicht umgehend erwartet werden konnte - ist nicht zu erkennen, dass die Telekom-Control-Kommission gehalten gewesen wäre, das gemäß § 55 Abs 1 TKG 2003 grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung abzuschließende Verfahren (vgl auch die unionsrechtliche Beschränkung für die Dauer derartiger Auswahlverfahren in Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2002/20/EG) wegen einer allenfalls möglichen späteren Neubeurteilung der Zulässigkeit von Frequenzüberlassungen und Eigentumsänderungen im Zuge der Übernahme der O GmbH durch die zweitmitbeteiligte Partei einzustellen, zumal eine derartige Einstellung gemäß § 55 Abs 12 TKG 2003 einen wichtigen Grund voraussetzt, der den demonstrativ aufgezählten Gründen in § 55 Abs 12 Z 1 bis 4 TKG 2003 gleichwertig wäre.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X06

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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