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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Rechtssatz
Die Frage, ob der bf Partei in den im Zusammenhang mit der Übernahme der O GmbH durch die zweitmitbeteiligte Partei geführten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt (dies ist Gegenstand des aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzten Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof) bzw ob die bf Partei als Betroffene dieser Entscheidungen im Sinne des Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtline anzusehen ist (dies ist Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens) ist keine Vorfrage, über die die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid, mit dem der bf Partei sowie den mitbeteiligten Parteien Frequenzen in bestimmten Bereichen zugeteilt wurden, zu entscheiden hatte, sodass sie auch nicht berechtigt gewesen wäre, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X05Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017